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Jetzt gelten neueRegelungen

Lesezeit: 7 Minuten

Die neue Verordnung zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden bringt für alle Anbauer und Verarbeiter verschärfte Regelungen.


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Kartoffelzystennematoden sind sehr unterschiedlich in der Welt verbreitet. Aufgrund ihres Schadpotenzials stellen alle Länder sehr strikte Anforderungen an die Befallsfreiheit von importierten Kartoffeln und Erden. Für Kartoffelzystennematoden gelten als Quarantäneschädlinge EU-weit rechtliche Maßnahmen (Richtlinie 2007/33/EG vom 11. Juni 2007). Diese sind bei uns seit dem 7. Oktober 2010 durch die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden rechtskräftig.


Nachbau auch betroffen


Die neue Verordnung hebt Pflanzkartoffeln als wichtigen Ausbreitungsweg, vor allem über große Entfernungen, hervor. Neu ist, dass die Regelungen nicht nur die Erzeugung von Basis- und Z-Pflanzgut, sondern jegliche Erzeugung von Pflanzkartoffeln betreffen. Damit fallen auch der eigene Nachbau und die Erzeugung z. B. von Erhaltungssorten darunter. Hier die wichtigsten Regelungen für Pflanzkartoffeln:


Die Pflanzkartoffel-Vermehrung darf nur auf einheitlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, die frei von Kartoffelzystennematoden sind. Der Anbauer muss dies durch eine amtliche Untersuchung nachweisen. Dabei sind Mindestanforderungen zu erfüllen, die in allen EU-Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Zuständig für diese Untersuchungen sind bei uns die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer.


Werden Nematoden nur auf einem eng begrenzten Teil eines Feldes gefunden, besteht die Möglichkeit, die Fläche zu teilen. Befallene und nicht befallene Bereiche sind durch eine nematodenfreie Abstandszone voneinander zu trennen. j


Für die hofeigene Vermehrung gilt eine Ausnahmeregelung bei der Untersuchungspflicht. So ist eine amtliche Untersuchung des eigenen Nachbaus nicht notwendig, wenn die Kartoffeln in einem Umkreis von 20 km um die Fläche angebaut werden. Neu ist die Dokumentationspflicht bei eigenem Nachbau, wenn kein Analysenergebnis zum Nematodenbefall vorliegt. Die Verordnung verlangt in diesem Fall unter anderem die Aufzeichnung der Lage und Größe der Flächen, auf denen der Nachbau erzeugt und im Folgejahr angepflanzt wird.


Wichtigste Maßnahme: Resistente Sorten


Für den Fall, dass Flächen mit Nematoden verseucht sind, schreibt die neue Verordnung Maßnahmen vor. Auf befallenen Flächen dürfen Landwirte generell keine Pflanzkartoffeln jeglicher Art anbauen. Die Erzeugung von Konsumkartoffeln ist allerdings unter bestimmten Bedingungen möglich. Dazu entwickelt die zuständige Behörde ein amtliches Bekämpfungsprogramm. Der wichtigste Baustein ist dabei der Anbau widerstandsfähiger Kartoffelsorten gegen die auf dem Feld vorhandenen Arten und Pathotypen.


Die Sortenverfügbarkeit ist jedoch sehr unterschiedlich. Der überwiegende Teil der Kartoffelsorten besitzt mittlerweile eine Resistenz gegen den Gelben Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis) mit dem Pathotyp Ro1. Nur wenige Resistenzen liegen gegen die Pathotypen Ro2, Ro3 und Ro5 vor. Besonders problematisch ist die Situation beim Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida) für die Nutzungsrichtungen Speise- und Verarbeitungskartoffeln. Bis auf eine Sorte sind zurzeit keine resistenten Genotypen vorhanden.


Anders ist die Situation bei Stärkekartoffeln. In diesem Bereich konnte die Züchtung in den letzten Jahrzehnten Sorten mit Resistenzen gegen alle Nematoden, auch Pa 2/3 zur Verfügung stellen. Unterstützt hat dies ein langjähriges Versuchsvorhaben der LWK Niedersachsen. Dabei wurde umfangreiches Datenmaterial für Stärkesorten zu Feldresistenz und Ertragstoleranz unter Befallsbedingungen mit Globodera pallida ermittelt. Während lange Zeit nahezu ausschließlich niederländische Sorten entsprechende Eigenschaften aufwiesen, haben in den letzten Jahren auch deutsche Züchter Sorten mit breiter Nematodenresistenz für den Stärkebereich gezüchtet.


Eine weitere wichtige Neuerung ist die harmonisierte Resistenzbewertung. Diese muss europaweit nach einem einheitlichen, verbindlichen Resistenzprotokoll durchgeführt werden. Die Sorten erhalten je nach ermittelter relativer Anfälligkeit Noten von 1 bis 9. Dabei steht, anders als in der üblichen Bewertung, die Note 9 für den höchsten Resistenzgrad. Sorten mit den Noten 7, 8, und 9 werden als resistent bezeichnet. Diese können betroffene Betriebe im Rahmen von Bekämpfungsprogrammen anbauen.


Bereits zugelassene Sorten mit Resistenzeinstufungen nach bisherigen Prüfverfahren werden ohne „Benotung“ als resistent eingestuft. Sie können ebenfalls auf befallenen Flächen eingesetzt werden. Entsprechende Sorten veröffentlicht das Julius-Kühn-Institut im Bundesanzeiger.


Es ist denkbar, dass künftig im Rahmen von amtlichen Bekämpfungsprogrammen Sorten mit unterschiedlich ausgeprägter Resistenz im Wechsel angebaut werden. Das Ziel dabei wäre, die Nematodenpopulation langfristig zu reduzieren. Allerdings wird es einige Zeit dauern, bis ausreichend Sorten eingestuft sind, da die neuen Resistenzbewertungen erst seit kurzem durchgeführt werden. Für die Züchter könnten Nachprüfungen bereits zugelassener Sorten mit hoher Anbaubedeutung interessant sein.


Die Resistenz ist die Grundvoraussetzung für den Kartoffelbau auf Befallsflächen. Daneben ist auch die Toleranzreaktion einer Sorte von Bedeutung. Welche Erträge resistente Stärkesorten auf einer hoch mit Globodera pallida verseuchten Fläche bringen, zeigen beispielhaft die Versuchsergebnisse in Übersicht 3. Die Ertragsunterschiede sind sehr groß, bei allerdings auch sehr unterschiedlichem Ausgangsbefall. Die starke Streuung der Befallsstärke erschwert die Bewertung der Sorten in solchen Versuchen sehr. Deshalb werden Versuchsergebnisse aus mehreren Jahren mit unterschiedlichen Befallssituationen mit statistischen Verfahren analysiert, um tragfähige Aussagen zu Sortenempfehlungen ableiten zu können.


Weitere Maßnahmen:Anbaupause und Nematizid


Weitere Elemente eines Bekämpfungssprogrammes sind das Einhalten von Anbaupausen und/oder der Einsatz von Nematiziden. Diese müssen geeignet sein, die Nematodenpopulation zu reduzieren. Wirkstoffe, die diese Anforderung erfüllen, gibt es momentan aber nicht. Auch das einzige in Deutschland zugelassene Präparat Nemathorin 10 G erfüllt diese Forderung nicht. Als ertragssichernde Maßnahme in resistenten Sorten mit geringer Toleranz ist der Einsatz aber sinnvoll. Hier kann das Mittel sehr wohl dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit abzusichern. Sollte es künftig neue nematizide Wirkstoffe geben, ließen sich die amtlichen Bekämpfungsprogramme um diese erweitern.


Die neue Verordnung schreibt vor, dass die Ergebnisse von Flächen, auf denen amtliche Untersuchungen erfolgt sind, in amtliche Verzeichnisse eingetragen werden. Dabei wird unterschieden in „befallsfrei“ (keine Zysten oder nur Zysten ohne lebenden Inhalt) und „befallen“ (vitale Zysten vorhanden). Eine Befallsfläche kann frühestens nach 6 Jahren aus dem Verzeichnis gestrichen werden, wenn bei amtlichen Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt wurde. Durch den zwischenzeitlichen Anbau einer resistenten Sorte lässt sich dieser Zeitraum auf 3 Jahre verkürzen.


Ein hohes Infektionsrisiko geht von Erden befallener Flächen aus. Maschinen und Geräte verbreiten diese. Um das zu vermeiden, ist im Kartoffelanbau eine sorgfältige Betriebs-hygiene notwendig. Das bedeutet zwangsläufig häufigeres Reinigen der Maschinen. Für überbetrieblich genutzte Maschinen und Geräte, die auf einer Befallsfläche eingesetzt werden, fordert dies die Verordnung ausdrücklich.


Abfallerden aus kartoffelverarbeitenden Betrieben können ebenfalls nicht nur Kartoffelzystennematoden, sondern auch andere Schaderreger, wie z. B. den Kartoffelkrebs, enthalten. Deshalb dürfen solche Erden nicht auf Ackerflächen, die zur Kartoffelproduktion genutzt werden, ausgebracht werden.


Die neue Verordnung schreibt vor, dass sämtliche Abfallerden, die in Verarbeitungsbetrieben für Kartoffeln anfallen, mit behördlich genehmigten Behandlungs- und Beseitigungsverfahren behandelt bzw. entsorgt werden müssen. Anerkannte Verfahren sind beispielsweise die Deponierung oder das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffelbau stattfindet. Die Betriebe müssen dokumentieren, wo sie die Resterden unterbringen und dies der zuständigen Behörde mitteilen.


Befalls-Erhebung auch in Konsumkartoffeln


Künftig müssen auch Anbauer von Konsumkartoffeln damit rechnen, dass ihre Flächen beprobt werden. Denn die neue Verordnung schreibt vor, dass künftig mindestens 0,5 % der Konsumkartoffelfläche im Rahmen einer amtlichen Erhebung auf Kartoffelzystennematoden untersucht werden. Ziel ist, festzustellen, wie verbreitet diese in der EU sind. Die Ergebnisse werden ebenfalls in einem amtlichen Verzeichnis geführt. Zusätzlich müssen diese der EU-Kommission bis zum 1. April des Folgejahres gemeldet werden. Die Flächenauswahl erfolgt zufällig. Die Probenahme erfolgt nach der Kartoffelernte. Im Vergleich zu Pflanzkartoffelflächen sind die Untersuchungen weniger intensiv.


Fazit für die Praxis


Kartoffelzystennematoden sind eine Bedrohung für die Kartoffelproduktion. Die tatsächliche Befallssituation in Deutschland lässt sich erst in einigen Jahren aus den Ergebnissen der amtlichen Erhebungen ableiten. Werden auf Befallsflächen keine Gegenmaßnahmen getroffen, ist mit zunehmender Nematodendichte die Wirtschaftlichkeit des Kartoffelanbaus gefährdet. Deshalb muss es das Ziel sein, die weitere Verbreitung der Nematoden zu verhindern und die befallsfreien Flächen und Regionen zu schützen.


Hier greifen die neuen Regelungen. Große Bedeutung hat die Züchtung. Zurzeit kann sie die effektivste Bekämpfung über die Sortenresistenz zur Verfügung stellen. Vor allem bei Speise- und Verarbeitungskartoffeln gibt es noch Hand­lungs­bedarf. Hier sollte es künftig genetisches Material mit breiten Resistenzen geben.

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