Wer den Anbau von Zwischenfrüchten als Greening- Maßnahme anrechnen will, sollte beachten, dass dafür erst die Aussaat 2015 relevant ist. Der Anrechnungsfaktor liegt dann bei 0,3, sodass für 1 ha Greening demnach 3,33 ha Zwischen-früchte notwendig sind. Die Saat muss bis zum 1.10.2015 erfolgen, eine Einarbeitung oder ein Umbruch der Bestände ist erst im Folgejahr, frühestens ab dem 15.02. möglich. Eine Futternutzung im Herbst ist nicht erlaubt.
Nach bisherigem Kenntnisstand müssen die Zwischenfrucht-Mischungen mindestens zwei Arten enthalten. Eine organische Düngung der Bestände soll zulässig sein, der Einsatz mineralischer N-Dünger oder Klärschlamm dagegen nicht. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel ist bis zum 31.12. untersagt.
Wer nach diesjähriger Ernte Zwischenfrüchte zur Bodenverbesserung oder gegen Krankheiten und Schädlinge anbauen möchte, sollte sie gezielt auswählen. Gegen Rübenzystennematoden empfehlen sich z. B. Ölrettich- oder Senfsorten mit den Resistenznoten 1 und 2. In Rapsfruchtfolgen sollte man keinesfalls Kreuzblütler wie Senf, Stoppelrüben oder Ölrettich anbauen, da diese Kohlhernie fördern. Hier eignen sich z. B. Phacelia, Rauhafer, Wicke oder Alexandrinerklee.