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Auch NRW erlaubt Futternutzung auf Greening-Brachen

Ab dem 16. Juli dürfen Landwirte in Teilen von Nordrhein-Westfalen ihre ökologischen Vorrangflächen, die als Brache angemeldet sind, zur Futternutzung verwenden. Ähnliches gilt ganzflächig in allen 5 ostdeutschen Ländern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in Teilen von Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Lesezeit: 3 Minuten

Ab dem 16. Juli dürfen Landwirte auch in sieben Landkreisen in Nordrhein-Westfalen ihre ökologischen Vorrangflächen, die als Brache angemeldet sind, zur Futternutzung verwenden. Ähnliche Regeln gelten bereits ganzflächig in allen fünf ostdeutschen Bundesländern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie in Teilen von Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz.


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Nun hat auch das Landwirtschaftsministerium in NRW entschieden, dass ab 16. Juli in bestimmten Gebieten des Landes auf Grund der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit, eine Futternutzung der als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen zulässig ist. NRW folgt mit der Freigabe von Teilen der ökologischen Vorrangflächen für die Futternutzung ähnlichen Ausnahmen, die bereits in allen ostdeutschen Bundesländern, in Niedersachsen und Bremen, in Schleswig-Holstein sowie in Teilen von Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz gelten. In manchen Ländern gilt diese Freigabe bereits seit dem 1. Juli. Außerdem gibt es unterschiedliche Regelungen in den Ländern dazu, ob die Futternutzung angemeldet werden muss oder nicht. In vielen Ländern ist außerdem nur die eigene Futternutzung erlaubt, in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein kann jedoch auch die Futternutzung durch Dritte beantragt werden. (Eine Übersicht über die Regeln in den verschiedenen Bundesländern gibt es in den unter dieser Meldung verlinkten Meldungen).


In NRW gelten folgende Bedingungen für die Futternutzung der ÖVF:


Ausgenommen sind die sogenannten Honigbrachen, da diese zum Zweck des Insektenschutzes angelegt wurden. Die Regelung bezieht sich nur auf das Entfernen und die Nutzung des Aufwuchses, teilt die Landwirtschaftskammer NRW mit. Darüberhinausgehende Bearbeitungsschritte, beispielsweise Düngung, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, und / oder eine Aussaat sind nicht erlaubt. Eine Nutzung der als Streifen angelegten ökologischen Vorrangflächen, beispielsweise Pufferstreifen oder Streifen an Waldrändern, ist bereits ab dem 1. Juli zulässig, sofern diese Streifen weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind.


Diese nun zugelassene Futternutzung umfasst jedoch nicht den als ökologische Vorrangflächen beantragten Zwischenfruchtanbau. Eine Nutzung dieser Zwischenfrüchte für die Futtergewinnung ist gemäß den einschlägigen EU-Regelungen nicht vorgesehen und somit, auch in Ausnahmesituationen, nicht zulässig, heißt es weiter.


Futternutzung nur für den Eigenbedarf


Die Futternutzung kann durch Beweidung oder Mahd erfolgen. Die Nutzung des Aufwuchses von Greeningflächen ist nur für den innerbetrieblichen Eigenbedarf zugelassen, ein Verkauf des auf Stilllegungsflächen gewonnenen Futters ist nicht erlaubt, da die Nutzung von Stilllegungsflächen zu Erwerbszwecken untersagt ist. Ebenso ist eine Verwendung in einer Biogasanlage nicht zulässig. Soweit dies auf ökologischen Vorrangflächen erfolgen soll, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit der Agrarumweltmaßnahme verbundenen Förderauflagen einzuhalten.


Für die Kreise Borken, Gütersloh, Minden-Lübbecke, Paderborn, Recklinghausen, Wesel, Märkischer Kreis und der Stadt Bielefeld können somit ab 16. Juli antragslos brachliegenden Flächen und Feldränder, die als ökologische Vorrangflächen beantragt wurden, zur Beweidung und zur Futtergewinnung genutzt werden. Sofern Flächen in weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten von der Trockenheit betroffen sind, kann einzelbetrieblich eine begründete und nachvollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung formlos beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. In diesen Fällen kann mit der Futternutzung erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt.


Sollten Brachflächen, die nicht als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, zur Futtergewinnung genutzt werden, muss der Antragsteller der Kreisstelle die Nutzungsänderung mitteilen.

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