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Dürre2018: Baden-Württemberg beschließt Ausnahmeregelungen für Landwirte

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gibt Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und ökologischen Vorrangflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe bekannt.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gibt Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und ökologischen Vorrangflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe bekannt.


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Landwirte, die sich im Rahmen des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) im Maßnahmenpaket E fördern lassen, können den Umfang der Begrünung in diesem Jahr reduzieren und das Ackerland stattdessen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen. Hierfür gewährten die Behörden jedoch keinen FAKT-Ausgleich und der Landwirt muss einen Antrag bei der unteren Landwirtschaftsbehörde einreichen, heißt es. Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat dabei keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.


Hintergrund ist, dass eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide eingetreten ist. Die betrifft die Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau , E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/ Gartenbau und F1 Winterbegrünung.


Vorrangflächen für Beweidung und Schnitt freigegeben


Des Weiteren gibt Baden-Württemberg per Allgemeinverfügung die ökologischen Vorrangflächen für die Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke frei. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.


WICHTIG: Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen, u.a. Angaben zu Bewirtschafter, Unternehmensnummer, Schlag-Nr./Flurstück-Nr. einschließlich genutzter Fläche; ggf. bei Abgabe an Dritte auch den Namen des aufnehmenden Betriebs. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet zur Verfügung ! 


Zwischenfruchteinsaat auf Vorrangflächen nutzen


Unterdessen hat die EU-Kommission Ausnahmeregelungen für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet. Das will Baden-Württemberg nutzen. Bauern sollten hierbei beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann.


Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist) und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe.


Freigabe von konventionellem Futter für Ökobetriebe


Da auch in Baden-Württemberg die Futterversorgung für die Ökobetriebe knapp ist, hat die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe das für solche Fälle vorgesehene Antragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern, so das Ministerium weiter. Die Öko-Kontrollstellen seien entsprechend informiert.

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