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EuGH hält GVO-Anbauverbot von Italien für unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein von Italien erlassenes Anbauverbot gegen gentechnisch veränderten Mais für unzulässig erklärt. Lebensmittel seien von der EU bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen worden, lautet die Begründung. Die Grünen widersprechen.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein von Italien erlassenes Anbauverbot gegen gentechnisch veränderten Mais für unzulässig erklärt. Lebensmittel seien von der EU bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen worden, lautet die Begründung. Die Grünen widersprechen.


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch geurteilt, dass ein von Italien erlassenes Anbauverbot gegen gentechnisch veränderten Mais aus Vorsorgeschutz-Gründen unzulässig ist. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen keine Sofortmaßnahmen in Bezug auf genetisch veränderte Lebens - und Futtermittel treffen, wenn nicht von einem ernsten Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist, heißt es beim EuGH.


Den betreffenden GVO-Mais von Monsanto (MON 810) hatte die EU-Kommission im Jahr 1998 zugelassen. Italien hatte 2013 von der Kommission verlangt, den Anbau von MON-810-Mais durch Sofortmaßnahmen zu verbieten. Sie begründete dies mit neuen wissenschaftlichen Studien zweier italienischer Forschungseinrichtungen. Die Kommission kam auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Ergebnis, dass es keine neuen wissenschaftlichen Beweise gebe, die die verlangten Sofortmaßnahmen rechtfertigen und ihre früheren Schlussfolgerungen zur Unbedenklichkeit von MON-810-Mais in Frage stellen könnten . Dennoch erließ die italienische Regierung 2013 ein Dekret zum Verbot des Anbaus von MON-810-Mais in Italien.


Dieses Anbauverbot von Italien hat der EuGH nun zurückgewiesen. Der Gerichtshof stelle fest, dass, „wenn nicht erwiesenermaßen davon auszugehen ist, dass ein genetisch verändertes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt, weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, Sofortmaßnahmen wie das Verbot des Anbaus von MON-810-Mais zu ergreifen“, heißt es zur Begründung. Der Gerichtshof betont, dass das Vorsorgeprinzip, das eine wissenschaftliche Unsicherheit hinsichtlich des Bestehens eines bestimmten Risikos voraussetzt, für das Ergreifen solcher Maßnahmen nicht ausreicht. Dieses Prinzip könne zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen, doch es erlaube nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel zu verändern, da diese Lebensmittel vor ihrem Inverkehrbringen bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurden.


Die Grünen wollen sich mit dem Urteil nicht abfinden. „Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gibt es nur eine Reaktion: Einspruch“, sagte Martin Häusling, agrarpolitischer Sprecher der Grünen im Europäischen Parlament. Das Urteil verkenne die aus seiner Sicht „inakzeptable Risikobewertung von Gentech-Pflanzen in der EU“. Deshalb müsse die EU Risikobewertung „dringend“ reformiert werden. Außerdem zeige das Urteil, dass das EU-Vorsorgeprinzip im Zweifelsfall nicht greife, sagt Häusling. Einem begründeten Verdacht werde mit dem Urteil die Notwendigkeit zum Nachweis von Risiken gegenüber gestellt. „Die von der EU-Kommission propagierten nationalen Anbauverbote, die den EU-Mitgliedsstaaten ein Selbstbestimmungsrecht über den Anbau von Genpflanzen in ihrem Land einräumen sollten, sind eine Farce und im Rechtsstreitfall das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind“, urteilt Häusling.

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