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Nationale Anbauverbote für Genmais nur bei „ernsten“ Risiken

Nationale Anbauverbote für Genmais sollten nur dann zulässig sein, wenn „ein offensichtliches und ernstes Risiko“ für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt besteht. Diese Auffassung hat der Generalanwalt Michael Bobek in seinem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten.

Lesezeit: 2 Minuten

Nationale Anbauverbote für Genmais sollten nur dann zulässig sein, wenn „ein offensichtliches und ernstes Risiko“ für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt besteht. Diese Auffassung hat der Generalanwalt Michael Bobek am vergangenen Donnerstag in seinem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vertreten.


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Nur bei Vorliegen eines solchen Risikos sollten die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen gegen von der EU zugelassene genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel erlassen dürfen. Im vorliegenden Rechtsfall geht es konkret darum, dass die italienische Regierung im Jahr 2013 von der EU-Kommission verlangte, den Anbau der zugelassenen transgenen Maissorte MON810 zu verbieten. Dies wurde mit neuen wissenschaftlichen Studien zweier italienischer Forschungseinrichtungen begründet.


Die Brüsseler Kommission kam auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) jedoch zu dem Ergebnis, dass es keine neuen wissenschaftlichen Beweise gebe, die solche Maßnahmen rechtfertigten und ihre früheren Feststellungen zur Sicherheit von MON810 in Frage stellten. Dennoch erließ die italienische Regierung ein Dekret zum Verbot des Anbaus von MON810 in Italien.


Trotzdem bauten 2014 einige italienische Landwirte unter Verstoß dieses Regierungsdekrets den genveränderten Mais an. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Dazu fragte ein italienisches Bezirksgericht den EuGH an, ob auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips Sofortmaßnahmen gegen die betreffenden Landwirte zulässig seien.


Der allgemeine Grundsatz des Vorsorgeprinzips ändert nach Ansicht des Generalanwalts jedoch nichts an den eindeutigen Voraussetzungen der geltenden Rechtslage, wonach bereits umfassende wissenschaftliche Bewertungen durchgeführt worden sind. Bekanntlich sind die Schlussanträge des Generalanwalts für die Richter nicht bindend. Diese treten nunmehr in die Beratung ein. Allerdings schließen sich die EU-Richter oft den Auffassungen der Generalanwälte an.

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