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NRW: Schärfere Düngevorgaben gebilligt

Mit der neuen Landesdüngeverordnung will NRW den Düngereintrag weiter minimieren. Drei zentrale Punkte müssen die Landwirte einhalten. Kleine Betriebe will man mit der Verordnung aber entlasten.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Landeskabinett in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat am Dienstag den Entwurf einer neuen Landesdüngeverordnung gebilligt. Sie soll die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV) ergänzen und noch in den nächsten Tagen in Kraft treten.

Demnach müssen Landwirte in Gebieten mit hoher Grundwasserbelastung in NRW zusätzliche Anforderungen erfüllen:

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  1. Die Nährstoffgehalte eigener Wirtschaftsdünger wie Mist oder Gülle müssen Landwirte verpflichtend analysieren.
  2. Die Sperrfrist für Grünland (keine Düngung) verlängert sich im Herbst um zwei Wochen.
  3. Landwirte müssen die ausgebrachte Gülle oder Gärreste innerhalb von einer anstatt von vier Stunden einarbeiten.

Zudem soll die zuständige Behörde, die Landwirtschaftskammer NRW, die jährlich von den Betrieben zu erstellenden Nährstoffbilanzen zentral erfassen.

Mit der neuen Landesdüngeverordnung will NRWs Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser die Umweltbelastungen durch Düngung weiter reduzieren. „Die neuen Regelungen sind notwendig, um die nach wie vor in einigen Regionen zu hohe Düngebelastung weiter zu minimieren. Diese stellen die Betriebe dennoch vor zusätzliche Herausforderungen“, stellte Heinen-Esser klar.

Kleine Betriebe will Heinen-Esser entlasten

Doch für bestimmte Betriebe, die ausschließlich in nicht belasteten Gebieten wirtschaften, seien die Bagatellgrenzen ausgeweitet, so die Ministerin. So würden kleine Betriebe entlastet. Das Ministerium konkretisiert dies auf Nachfrage von top agrar: Die Grenze für das Erstellen der Nährstoffbilanz verändert sich mit der Landesdüngeverordnung. Künftig sollen Betriebe befreit sein, die

  • keine Fläche in einem belasteten Grundwasserkörper bewirtschaften,
  • weniger als 30 ha bewirtschaften,
  • maximal 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
  • einen Nährstoffanfall von maximal 110 kg N/ha haben
  • und keine Wirtschaftsdünger aufnehmen.

Um befreit zu sein, muss ein Betrieb alle Bedinungen erfüllen.

Freiwillige Maßnahmen weiterhin gefördert

Neben dem verschärften Ordnungsrecht will NRW auch weiterhin freiwillige, also nicht rechtlich vorgeschriebene Ansätze verfolgen, teilt das Ministerium mit. Dazu würden mehr als 100 Kooperationen zwischen Wasserwirtschaft und Landwirtschaft in Wasserschutzgebieten gehören. Eine intensive gewässerschutzorientierte Beratung und freiwillige Maßnahmen sollen die Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft reduzieren. Auch außerhalb von Wasserschutzgebieten erfolgt eine an den Zielen des Grund- und Oberflächengewässerschutzes orientierte Beratung. Hinzu kämen spezifische Fördermaßnahmen des Landes, etwa für emissionsarme Ausbringtechnik für Gülle oder den Anbau von Zwischenfrüchten.

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