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Schmidt macht GVO-Anbauverbote zur Ländersache

Die Grüne Gentechnik bleibt in Deutschland trotz der ablehnenden Haltung in weiten Teilen des politischen Spektrums ein Reizthema. Das hat sich einmal mehr in der vergangenen Woche gezeigt, nachdem ein Gesetzentwurf des BMEL zur Umsetzung der Brüsseler Opt-out-Regelung in nationales Recht bekanntgeworden ist.

Lesezeit: 4 Minuten

Die Grüne Gentechnik bleibt in Deutschland trotz der ablehnenden Haltung in weiten Teilen des politischen Spektrums ein Reizthema. Das hat sich einmal mehr in der vergangenen Woche gezeigt, nachdem ein Gesetzentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Umsetzung der Brüsseler Opt-out-Regelung in nationales Recht bekanntgeworden ist.


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In dem Entwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Bundesländer Anbauverbote für EU-weit zugelassene gentechnisch veränderte Organismen (GVO) erlassen können.


Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt begründete dies in einer von den Grünen veranlassten Aktuellen Stunde im Bundestag mit der notwendigen Rechtssicherheit eines Anbauverbots, die auf diese Weise am ehesten zu erreichen sei. Bei der Opposition stieß Schmidt damit auf scharfe Kritik.


Für die Grünen warnte Harald Ebner vor einem Flickenteppich beim Gentechnikanbau in Deutschland und dem Ende der Gentechnikfreiheit. Er warf dem Minister „Wortbruch“ und „Lippenbekenntnisse“ in der Gentechnikpolitik vor.


Linken-Agrarsprecherin Dr. Kirsten Tackmann hielt dem Minister vor, er ignoriere die einmütigen Forderungen der Länder nach einem bundesweiten Anbauverbot. Auch die SPD sprach sich für eine bundeseinheitliche Opt-out-Regelung aus. Dazu legten die zuständigen sozialdemokratischen Landesminister und Bundestagsabgeordneten eine gemeinsame Erklärung vor.


Verbot muss „ zwingende Gründe“ haben


Mit der Opt-out-Regelung, die aller Voraussicht nach in dieser Woche in Brüssel endgültig beschlossen wird, wird den EU-Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, aus dem Gentechnikanbau auszusteigen. Dafür ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In Phase 1 kann ein Mitgliedstaat ein Unternehmen auffordern, von dessen Antrag auf Anbauzulassung für eine gentechnisch veränderte Pflanze ausgenommen zu werden.


In Phase 2 kann ein Mitgliedstaat den Anbau auf seinem Territorium ganz oder teilweise untersagen. Die Entscheidung darüber soll in Deutschland dem Ministeriumsentwurf zufolge den Ländern obliegen. Machen sie von der Möglichkeit Gebrauch, müssen sie dies im Einzelfall begründen. Ein Verbot muss laut Entwurf mit dem EU-Recht vereinbar und verhältnismäßig und darf nicht diskriminierend sein.


Zudem muss sich ein Verbot auf „zwingende Gründe“ stützen. Genannt werden umweltpolitische Ziele. Dazu zählen laut Begründung die Beibehaltung und Entwicklung ökologisch vorteilhafter landwirtschaftlicher Verfahren oder der örtlichen biologischen Vielfalt.


Zu den anzuführenden agrarpolitischen Zielen zählen dem Entwurf zufolge der Schutz der Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion und der Reinheit des Saatguts. Weitere zwingende Gründe für ein Verbot beziehen sich auf die Bereiche „Stadt und Raumordnung“, „Bodennutzung“ und „Vermeidung von GVO in anderen Erzeugnissen“, sozioökonomische Auswirkungen eines möglichen GVO-Anbaus und schließlich „die Wahrung der öffentlichen Ordnung“ oder „sonstiger wichtiger Gründe des Allgemeinwohls“.


Eingriff in Grundrechte


Schmidt begründete die vorgesehene Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Länder mit rechtlichen Erwägungen. Gemeinsames Ziel sei, den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in Deutschland flächendeckend zu verbieten. Dafür bedürfe es jedoch einer rechtssicheren Lösung. Schmidt: „Wir alle wollen ein Anbauverbot, das Hand und Fuß hat und nicht nur auf dem Papier schön klingt, sondern auch vor Gericht standhält und in der Praxis wirksam wird.“


Anbauverbote stellten schwerwiegende Grundrechtseinschränkungen im Bereich der Berufsausübungsfreiheit und des Eigentumsschutzes dar. Deshalb müsse jedes Verbot verhältnismäßig sein sowie detailliert und ermessensfehlerfrei begründet werden. „Je genauer ein Opt-out auf die Besonderheiten vor Ort abstellt, desto eher wahrt es die Verhältnismäßigkeit und hat damit vor Gericht Bestand“, erläuterte der Minister.


Demgegenüber könne es ein allgemeines Anbauverbot für alle GVO im gesamten Bundesgebiet nicht geben. Stattdessen müsse gemäß EU-Richtlinie für jede einzelne Pflanzensorte ein gesondertes Verbot verfügt werden. Schmidt hat erhebliche Zweifel, dass der Bund dies rechtlich einwandfrei umsetzen kann. Eigenen Angaben zufolge ist er jedoch offen für ein Verfahren, „das den Bund über die Koordinierung hinaus noch stärker mit einbezieht.“

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