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Betreuungsgeld: Wie viel, für wen?

Lesezeit: 4 Minuten

Ab 1. August 2013 gibt es 100 € monatlich vom Staat, wenn Sie Ihr Kleinkind selbst betreuen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Betreuungsgeld.


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Für welche Kinder?

Betreuungsgeld wird nur für Kinder gezahlt, die ab dem 1. August 2012 geboren sind. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder besteht kein Anspruch. Sie können auch für mehrere Kinder parallel Betreuungsgeld erhalten, z. B. bei Zwillingen.


Welche Betreuung ist erlaubt?

Voraussetzung für das Betreuungsgeld ist, dass Sie Ihr Kind selbst betreuen, also weder eine öffentliche Tagesstätte noch eine staatlich unterstützte Tagesmutter in Anspruch nehmen. Unschädlich für das Betreuungsgeld ist dagegen jede Form der familiär bzw. privat organisierten Kinderbetreuung, z. B. durch Angehörige, eine rein privat bezahlte Tagesmutter, einen Spielkreis, bei dem man sich mit Freunden in der Kinderbetreuung abwechselt usw.


Wie hoch ist das Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld beträgt zunächst 100 € pro Kind und Monat. Ab 1. 8. 2014 steigt der Betrag auf 150 €/Monat. Das Betreuungsgeld wird pro Kind für maximal 22 Monate gezahlt. Die Höchstsumme beträgt also künftig 3 300 € pro Kind (150 € x 22 Monate).


Gibt es eine Einkommensgrenze?

Ja, aber diese ist sehr hoch. Der Anspruch auf Betreuungsgeld entfällt erst dann, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes über 250 000 € bei Alleinerziehenden und über 500 000 € bei Verheirateten lag.


Ab wann wird gezahlt?

Sie können Elterngeld und Betreuungsgeld nur nacheinander und nicht parallel beziehen. Das heißt: Die Zahlung des Betreuungsgeldes beginnt erst dann, wenn die Bezugszeit des Elterngeldes beendet ist. Als Eltern stehen Ihnen grundsätzlich 14 Monatsbeträge für das Elterngeld zu, davon 2 Partnermonate. Insofern können Sie das Betreuungsgeld im Regelfall erst ab dem 15. Lebensmonat des Kindes erhalten, und längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Das gilt auch dann, wenn auf die Partnermonate verzichtet wird.


Das heißt: Auch für schon im August 2012 geborene Kinder können Sie jetzt in der Regel noch kein Betreuungsgeld erhalten, sondern erst ab Oktober, wenn die 14 Elterngeld-Monate vorbei sind.


Gibt es Ausnahmen?

Ja. Das Betreuungsgeld kann in Einzelfällen auch schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden. Und zwar immer dann, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes schon vor diesem Termin vollständig verbraucht haben. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die Eltern die 14 Monatsbeiträge für das Elterngeld ganz oder teilweise gleichzeitig bezogen haben.


Beispiel: Das Kind ist am 24. 8. 2012 geboren. Die Mutter bezieht für 12 Monate Elterngeld. Der Vater hat im Januar und Februar 2013 parallel Elternzeit genommen und dafür Elterngeld erhalten.


Ergebnis: Der Anspruch auf Elterngeld endet in diesem Fall am 23. 8. 2013. Ab dem 24. 8. 2013 stehen den Eltern monatlich 100 € Betreuungsgeld zu, sofern das Kind nicht in einer öffentlichen Kita oder durch eine öffentlich geförderte Tagesmutter betreut wird. Ab August 2014 erhöht sich der Betrag auf 150 € monatlich, und zwar bis Juni 2015.


Wie wirkt sich Berufstätigkeit aus?

Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Das Kind darf nur nicht in einer öffentlichen Kita oder durch eine öffentlich geförderte Tagesmutter betreut werden.


Wann beantragen?

Der Startschuss für das Betreuungsgeld fällt am 1. August 2013. Beantragen können Sie es aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt. Im Regelfall ist dies frühestens der 1. Tag des 15. Lebensmonats.


Damit Sie kein Betreuungsgeld verlieren, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb von 3 Monaten nach diesem Stichtag stellen. Denn das Betreuungsgeld kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden.


Hierzu ein Beispiel:


Geburt des Kindes 24. 8. 2012


Anspruch auf Betreuungs-geld ab dem 15. Lebens-monat des Kindes24. 10. 2013


Antragseingang 1. 4. 2014


Rückwirkende Zahlung ab 24. 12. 2013


Fazit: Durch die verspätete Antragstellung würden die Eltern 200 € Betreuungsgeld verlieren (2 Monate x 100 €).


Wo beantragen?

Das Elterngeld müssen Sie schriftlich beantragen. Dafür gibt es ein spezielles Antragsformular. Beide Elternteile müssen unterschreiben, es sei denn, einer allein hat das Sorgerecht. Wo das Betreuungsgeld zu beantragen ist, war bei Redaktionsschluss noch nicht lückenlos bekannt. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Gemeinde bzw.der zuständigen Elterngeld-Stelle nach.


Was muss ich melden?

Beziehen Sie Betreuungsgeld, nehmen für das betreffende Kind dann aber doch eine öffentliche Kita oder eine vergleichbare frühkindliche Förderung in Anspruch, müssen Sie dies unverzüglich melden. Die Zahlung des Betreuungsgeldes endet dann mit dem Ablauf des Lebensmonats des Kindes, in dem die Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.


Betreuungsgeld versteuern?

Nein, da es keine Lohnersatzleistung ist.


Wird Betreuungsgeld angerechnet?

Das Betreuungsgeld wird bei Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt und auf diese Leistungen angerechnet.


Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Bafög) wird das Betreuungsgeld bis zu einem Betrag von 300 € pro Monat nicht als Einkommen berücksichtigt!

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