Arbeiten Sie als Betriebshelfer auf landwirtschaftlichen Betrieben – egal ob im Voll- oder Nebenerwerb – sind Ihre Einkünfte daraus von der Umsatzsteuer befreit. Wie jetzt das Finanzgericht Niedersachsen entschied (Az: 16 K 295/13), gilt das auch, wenn die Vermittlung und Lohnabrechnung über einen örtlichen Maschinenring läuft. Darauf weist Steuerberater Arno Ruffer von der BSB Buchstelle in Münster hin.
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