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Betriebsprüfung jederzeit erlaubt?

Lesezeit: 2 Minuten

Letzten Monat fand eine unangekündigte Betriebsprüfung auf unserem Hof statt. Mein Mann, der den Betrieb führt, war nicht da. Doch der Prüfer bestand darauf, die Prüfung trotzdem durchzuführen. Dabei stellte er viele Fragen, die ich nur schlecht oder gar nicht beantworten konnte. War ich wirklich verpflichtet, Auskunft zu geben? Oder hätte die Prüfung nur in Anwesenheit des Betriebsleiters durchgeführt werden dürfen?


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Die Kontrollbehörden haben durchaus das Recht, unangekündigte Kontrollen durchzuführen, auch wenn dies nicht die Regel sein sollte. Dabei ist dem Prüfer die erforderliche Unterstützung zu gewähren. In einem Urteil aus dem Jahre 2010 entschieden die Richter des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az: 10 LA 26-09), dass ein Betriebsinhaber dann eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle verhindere, wenn er – oder sein Vertreter – wegen Abwesenheit keine Auskünfte erteilt und keine Einsicht in Unterlagen gewährt. Ein Betriebsleiter müsse dafür sorgen, dass in seiner Abwesenheit ein Vertreter erreichbar ist und die nötige Unterstützung gewährleistet.


In Ihrem Fall durfte der Prüfer also durchaus auf die Durchführung der Prüfung bestehen und verlangen, dass jemand – egal ob Sie, Ihr Mann oder ein anderer Vertreter – ihm Auskunft gibt. Wenn Sie nicht alle erforderlichen Auskünfte erteilen können, sollte Ihr Mann für die Zukunft der Prüfbehörde am besten vorab einen Vertreter benennen, den diese im Falle seiner Abwesenheit kontaktieren kann. Gerade bei Urlaubsabwesenheit ist zu gewährleisten, dass eine Person ansprechbar ist, die für die Betriebsprüfung zur Verfügung steht.

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