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Betriebszweig oder Liebhaberei?

Lesezeit: 2 Minuten

Immer wieder versuchen Betriebsprüfer, die Pferdezucht in den Bereich der „Liebhaberei“ zu drücken. So geschah es auch in einem Fall, der beim Finanzgericht Köln landete. Der betroffene Landwirt hatte sich mehr und mehr auf Pensionspferde-Haltung und Pferdezucht spezialisiert. Bei einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt die Pferdezucht separat unter die Lupe und wollte diese als „Liebhaberei“ einstufen, weil hier angeblich dauerhaft Verluste erwirtschaftet würden. Dem haben die Kölner Finanzrichter jedoch einen Riegel vorgeschoben (AZ: 10 K 2460/07).


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Werden in einem Betrieb nebeneinander Pensionspferde gehalten und Pferde gezüchtet, dürfen beide Tätigkeiten steuerlich nicht einfach getrennt und unterschiedlich beurteilt werden. Beide Sparten sind eng verflochten und bedingen sich häufig gegenseitig. Außerdem verbessert die Pensions-pferde-Haltung tendenziell die Absatzmöglichkeiten für die selbst gezogenen Fohlen bzw. Jungpferde. Das Finanz-gericht hat daher die Trennung abgelehnt.


Würde die Pferdezucht als „Liebhaberei“ eingestuft, könnte der Landwirt für diesen Bereich keine Betriebsausgaben mehr abziehen. Für die Umsatzsteuer bliebe er aber in der Regel weiterhin Unternehmer. Das heißt: Als regelbesteuerter Landwirt könnte er weiterhin die auf die Pferdezucht entfallenden Vorsteuern abziehen, müsste aber im Gegenzug bei Pferdeverkäufen künftig 19 % Umsatzsteuer ansetzen bzw. abführen. Es sei denn, der Fiskus würde die Pferdezucht im Einzelfall ganz als „privat“ einstufen – dann wäre der Pferdeverkauf umsatzsteuerfrei, im Gegenzug gäbe es aber auch keinen Vorsteuerabzug mehr.

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