Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben ein Wahlrecht, ob sie ihr Feldinventar steuerlich aktivieren oder auf eine Bewertung in der Bilanz verzichten. Häufig ist der Verzicht steuerlich günstiger. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich Betriebsleiter steuerliche Vorteile von der Aktivierung der Feldbestände versprechen.
Die Entscheidung sollte jedoch sorgfältig abgewogen werden, rät der Informationsdienst „Steuern agrar“. Denn ein neues Bundesfinanzhof-Urteil (Az: IV R 23/07) macht das Bewertungswahlrecht beim Feldinventar jetzt definitiv zur Einbahnstraße. Das bedeutet: Ein Landwirt kann zwar jederzeit von der Nichtaktivierung zur Aktivierung des Feldinventars übergehen. An diese Entscheidung ist er jedoch anschließend gebunden. Er kann also später nicht aus Billigkeitsgründen wieder auf die Bewertung verzichten. Das gilt auch dann, wenn die Aktivierung z. B. im Zuge der Betriebseröffnung erfolgt ist.