Gekaufte ZAabschreibbar
Als erstes deutsches Finanzgericht hat jetzt das FG Münster entschieden, dass entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche (ZA) doch steuerlich abschreibbar sind (Az: 9 K 3144/09 E). Die Richter sehen die ZA als immaterielle Wirtschaftsgüter an, die der Abschreibung unterliegen. Sie berufen sich dabei auf Urteile des Bundesfinanzhofes z. B. zu Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechten. Dagegen lehnt die Finanzverwaltung die steuerliche Abschreibung der ZA für EU-Prämien bisher rundweg ab.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung wird vermutlich Revision einlegen, die das Finanzgericht Münster aus-drücklich zugelassen hat. In den nächsten Monaten werden weitere Finanzgerichts-Urteile zu dieser Frage erwartet. Die letzte Entscheidung wird wohl beim Bundesfinanzhof liegen. Bis dahin sollten Landwirte, denen die Abschreibung von gekauften ZA verweigert wird, die entsprechenden Steuerbescheide unbedingt offenhalten.
Steuerberater Ralf Stephany, Bonn