Landwirte, die Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter durch höhere Gewalt (z. B. Brandfall) oder behördliche Eingriffe verlieren, können für geplante Ersatzbeschaffungen eine steuerfreie Rücklage bilden und damit die Versteuerung der stillen Reserven vermeiden. Nach den Richtlinien muss die Rücklage innerhalb eines Jahres auf entsprechende Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden, bei Grundstücken und Gebäuden innerhalb von zwei Wirtschaftsjahren.
Diese Fristen, die allerdings auf Antrag verlängerbar sind, hält der Bundesfinanzhof für zu knapp bemessen. Nach seiner Ansicht reicht es aus, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage erfolgt. Für die Herstellung eines neuen, funktionsgleichen Gebäudes räumt der Bundesfinanzhof sogar generell einen Zeitraum von sechs Wirtschaftsjahren ein (Az: IV R 4/09). Damit würden die Fristen für die Ersatzbeschaffung an die § 6 b-Regeln (steuerbegünstigte Reinvestition z. B. nach Landverkäufen) angeglichen. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils anerkennt und übernimmt.