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Bis zu sechs Jahre für Ersatzbeschaffung

Lesezeit: 1 Minuten

Landwirte, die Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter durch höhere Gewalt (z. B. Brandfall) oder behördliche Eingriffe verlieren, können für geplante Ersatzbeschaffungen eine steuerfreie Rücklage bilden und damit die Versteuerung der stillen Reserven vermeiden. Nach den Richtlinien muss die Rücklage innerhalb eines Jahres auf entsprechende Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden, bei Grundstücken und Gebäuden innerhalb von zwei Wirtschaftsjahren.


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Diese Fristen, die allerdings auf Antrag verlängerbar sind, hält der Bundesfinanzhof für zu knapp bemessen. Nach seiner Ansicht reicht es aus, wenn die Ersatz­beschaffung innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage erfolgt. Für die Herstellung eines neuen, funktions­gleichen Gebäudes räumt der Bundes­finanzhof sogar generell einen Zeitraum von sechs Wirtschaftsjahren ein (Az: IV R 4/09). Damit würden die Fristen für die Ersatzbeschaffung an die § 6 b-Regeln (steuerbe­günstigte Reinvestition z. B. nach Landverkäufen) angeglichen. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzver­waltung die Grundsätze des BFH-Urteils anerkennt und übernimmt.

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