Ich habe einen Brunnen, bin aber auch an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen. Das Brunnenwasser benutze ich im Betrieb, das kommunale im Wohnhaus. Jetzt hat die Kommune den Brunnen entdeckt und mich schriftlich aufgefordert, ihn stillzulegen und ausschließlich das kommunale Wasser zu nutzen. Muss ich mich daran halten?
Benutzung und Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung regeln üblicherweise entsprechende Satzungen der Kommunen. Danach kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück angeschlossen und beliefert wird. Umgekehrt sind Eigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Es sei denn, dies ist z.B. technisch unmöglich.
Meist schreiben die Satzungen vor, dass Sie dann ihren gesamten Bedarf über die öffentliche Versorgung decken müssen. In der Regel können Sie sich aber aus besonderen Gründen ganz oder teilweise vom Benutzungszwang befreien lassen. Aber nur, wenn der entstehende Gebührenausfall, den die Kommune aus Haushaltsmitteln oder durch Erhöhung der Wassergebühren decken muss, wirtschaftlich zumutbar ist.
Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang bezüglich des Wasserbedarfes für den Betrieb. Um den Antrag abzulehnen, müsste die Kommune näher begründen, warum der Verbrauchsrückgang unzumutbar wäre. Die Ablehnung können Sie gerichtlich überprüfen lassen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat z.B. entschieden (Az: 5 UE 2017/94), dass die Befreiung eines Landwirtes mit einem Verbrauch von 950 m3/a für die Kommune wirtschaftlich zumutbar wäre.