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Checkliste - Wenn ich doch geschwiegen hätte

Lesezeit: 5 Minuten

1. Ruhe bewahren!

Behalten Sie die Nerven, auch wenn es schwer fällt. Die Erfahrung zeigt: Wer „kopflos“ auf das plötzliche Auftauchen der Ermittler reagiert, ist der denkbar schlechteste Anwalt in eigener Sache. Bedenken Sie: Es ist noch längst keine Verurteilung, wenn die Polizei, die Veterinärbehörden oder die Staatsanwaltschaft morgens in größerer Anzahl im Betrieb auftauchen. Im Zweifel gehen diese zunächst nur einem Verdacht nach und erhoffen sich Aufklärung vor Ort.


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2. Ins Büro bitten.

Lassen Sie sich nicht auf lange Diskussionen auf dem Betriebsgelände ein. Bitten Sie die Ermittler freundlich in Ihr Büro bzw. ein gesondertes Besprechungszimmer. Nichts ist ärgerlicher, als uniformierte Ermittler auf dem Hof zu haben, wo Mitarbeiter, Postbedienstete oder Passanten auf sie aufmerksam werden.


3. Beschluss prüfen!

Lassen Sie sich als erstes den richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zeigen. Darin muss angegeben sein, wer von der Maßnahme betroffen ist und auf welche Räumlichkeiten sich die Durchsuchung beziehen soll. Außerdem muss daraus hervorgehen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird (Straftat), und wie bzw. wodurch Sie diese begangen haben sollen.


Wichtig: Weisen Sie Angehörige oder Mitarbeiter dringend an, nichts Illegales (Beseitigen oder „Frisieren“ von Unterlagen und Daten) zu veranlassen. Dies könnte – wegen Verdunkelungsgefahr – einen sofortigen Haftgrund darstellen.


4. Anwalt einschalten!

Sobald klar ist, was Ihnen vorgeworfen wird, sollen Sie möglichst einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Im Idealfall kennt sich Ihr „Hausanwalt“ mit dem Thema aus oder kann den Kontakt zu einem Spezialisten herstellen.


Als Betriebsinhaber steht Ihnen das ausdrückliche Recht auf ein Telefonat zu, auch wenn das hin und wieder von den Ermittlungsbehörden bestritten wird. Im Idealfall kann der Anwalt kurzfristig zum Betrieb kommen, um z. B. bei Befragungen anwesend zu sein. Wenn nicht, sollte er Ihnen wichtige Hinweise am Telefon geben bzw. versuchen, strittige Fragen direkt mit dem vor Ort befindlichen Ermittlungsleiter zu klären.


5. Notizen machen.

Wird der Betrieb durchsucht, sollten Sie möglichst jedem Ermittlungsbeamten eine Person Ihres Vertrauens – z. B. Angehörige oder Mitarbeiter – zur Seite stellen. Diese sollten den Ablauf der Untersuchung beobachten und sich Notizen machen.


6. Wenig reden!

Schärfen Sie jedoch sich selbst und ihren Mitarbeitern bzw. Angehörigen ein, so wenig wie möglich mit den Ermittlern zu kommunizieren. Schweigen ist zunächst die beste Verteidigung! Die persönlichen Angaben müssen sein. Weitere Angaben sollten Sie gegenüber der Polizei, der Veterinärbehörde und der Staatsanwaltschaft nicht machen. Äußern Sie sich insbesondere nicht zum erhobenen Vorwurf.


Häufiger Fehler: Betroffene Landwirte versuchen die Beamten durch ausführliche Erklärungen zu überzeugen, dass die erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Dies ist zwar menschlich verständlich, aber gefährlich. Denn jede zur Sache erfolgte Angabe kann im Zweifel gegen Sie verwendet werden. Die Gefahr, den Ermittlern ungewollt zusätzliche Munition zu liefern, ist zu groß! Manchem Landwirt ist erst viel zu spät klar geworden: Wenn ich doch geschwiegen hätte …


Das Recht, zu den erhobenen Beschuldigungen zu schweigen, ist in der Strafprozessordnung niedergelegt (§§ 136, 163 a). Insofern kann Ihnen aus dem Schweigen grundsätzlich kein Nachteil erwachsen.


7. Widerspruch erheben:

Die EDV-Anlage oder wichtige Betriebsunterlagen sollten Sie keineswegs freiwillig herausgeben. Legen Sie dagegen ausdrücklich Widerspruch ein und verlangen Sie, dass Ihr Widerspruch protokolliert wird. Sonst kann Ihr Anwalt später z. B. kaum noch Verfahrensfehler geltend machen.


Bitten Sie außerdem, dass Sie die beschlagnahmten Akten bzw. wichtige Unterlagen vorher noch fotokopieren können. Die Ermittlungsbeamten müssen zwar dieser Bitte nicht entsprechen, sehen aber zum Teil ein, dass nur so die weiteren Abläufe im Betrieb aufrecht erhalten werden können.


8. Verzeichnis anfertigen.

Lassen Sie sich ferner ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände (Computer, Arzneimittel usw.) und Unterlagen (Dokumente, Lieferscheine, Bestandsbücher, AuA-Belege usw.) aushändigen.


9. Akteneinsicht beantragen!

Ist die Durchsuchung beendet, sollten Sie Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen. Dies können Sie jedoch nicht selbst, das Recht zur Akteneinsicht kann nur durch Ihren Anwalt wahrgenommen werden.


10. Vernehmung verweigern!

Wenn Sie zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden, sollten Sie dieser nicht folgen – jedenfalls nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt. Was häufig nicht bekannt ist: Sie sind nicht verpflichtet, einer derartigen Ladung nachzukommen. Nur vor der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte erscheinen. Hier können Sie sich allerdings auf Ihr Recht zur Aussageverweigerung berufen – was auch in vielen Fällen zu empfehlen ist.


Stimmen Sie also mit Ihrem Anwalt ab, ob und inwieweit Sie sich überhaupt zu den erhobenen Vorwürfen äußern wollen. Dies hängt vor allem vom Inhalt der Ermittlungsakte und dem Stand der Ermittlungen ab.


11. Einstellung anstreben:

Wichtigstes Ziel der Verteidigung ist es, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 der Strafprozessordnung (StPO) zu erreichen. Dies ist dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen zum Ergebnis kommt, dass kein „hinreichender Tatverdacht“ gegen Sie besteht.


Allenfalls die zweitbeste Lösung ist eine Einstellung gegen bestimmte Auflagen, z. B. eine Geldbuße. Die Einzelheiten hierzu sind in § 153 a der StPO geregelt. Diesen Weg kann die Staatsanwaltschaft beschreiten, wenn zwar durchaus ein entsprechender Tatverdacht gegen Sie besteht, eine Geldbuße als „Strafe“ aber ausreichend erscheint. In der Praxis werden – je nach Schwere der Vorwürfe – häufig Geldbußen in der Größenordnung von etwa 3 000 bis 5 000 € verhängt.


Abzuwägen ist im Einzelfall, ob man die Geldbuße akzeptiert, weil sonst Anklage gegen Sie erhoben wird, eine öffentliche Hauptverhandlung folgt und möglicherweise auch eine Verurteilung droht. Die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße ist dann häufig die günstigere Lösung, weil dadurch das Verfahren geräuschloser beendet werden kann.

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