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Der Dreh an der Steuerschraube

Lesezeit: 4 Minuten

Ab 1. Juli verlangt der Fiskus beim Verkauf von Pferden 19 % statt bisher 7 % Umsatzsteuer. Wann und wie sind bäuerliche Züchter betroffen?


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Nur noch bis zum 30. Juni gilt bei Pferdeverkäufen die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 %. Ab dann –also ab dem 1. Juli 2012 – werden generell 19 % Umsatzsteuer fällig. Betroffen sind alle Pferde – ob Fohlen oder Zuchtstute, ob Reitpferd oder Rückepferd. Das EU-Recht hätte durchaus Ausnahmen erlaubt, z. B. für Zucht- oder Rückepferde. Davon wollte Bundesfinanzminister Schäuble aber nichts wissen. Er verspricht sich durch den generellen Wegfall des ermäßigten Steuersatzes für Pferde jährliche Mehreinnahmen von rund 10 Mio. € für die klamme Staatskasse.


Nicht für Pauschalierer:

Viele bäuerliche Züchter sind jedoch von der bevorstehenden Umsatzsteuer-Erhöhung nicht direkt betroffen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie in ihrem Betrieb die Umsatzsteuer pauschalieren und auch die Pferdezucht unter die Pauschalierung fällt. Beispiel: Ein Betrieb mit Ackerbau und Bullenmast nutzt einige hofnahe Grünlandflächen für die Pferdezucht. Er züchtet regelmäßig mit zwei bis drei Stuten, die Nachzucht wird entweder schon als Fohlen oder spätestens dreijährig verkauft. Die Verkäufe unterliegen bei ihm der pauschalen Umsatzsteuer von derzeit 10,7 %, so wie auch der Getreide- oder Mastbullenverkauf. Daran ändert sich ab 1. Juli nichts.


Das gleiche gilt, wenn die Nachwuchs-Pferde vor dem Verkauf im Betrieb angeritten und ausgebildet werden. Beispiel: Ein Landwirt züchtet mit mehreren Stuten. Die Nachwuchs-Pferde werden von der reitbegeisterten Tochter auf Turnieren vorgestellt und fünf- bis siebenjährig mit entsprechenden Erfolgen höherpreisig verkauft.


Die Ausbildungsphase des Pferdes fällt beim bäuerlichen Züchter laut Rechtsprechung ebenfalls noch unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung. Das heißt: Auch in diesem Fall bleibt die Rechtslage unverändert, die Umsatzsteuer-Erhöhung zum 1. Juli hat keine (negativen) Auswirkungen.


Manche Landwirte haben sich auf Pensionspferde-Haltung spezialisiert und betreiben daneben noch Pferdezucht. Hier kommt es auf die steuerliche Situation des Betriebes an:


  • Die Pensionspferde-Haltung unterliegt schon seit einigen Jahren der Regelbesteuerung. Für den übrigen Betrieb – einschließlich der Pferdezucht – kann die Umsatzsteuer dagegen weiter pauschaliert werden. Beim Pferdeverkauf ändert sich in diesem Fall nichts.
  • Andere Betriebe verzichten auf die Trennung und haben insgesamt für die Regelbesteuerung optiert. Diese müssen natürlich ab 1. Juli bei Pferdeverkäufen nicht mehr 7 %, sondern 19 % Umsatzsteuer berechnen. Damit bei Verkäufen an „private“ Kunden netto das gleiche in der Tasche bleibt, müsste das Pferd also entsprechend teurer werden.


Tücken des Stichtags:

Bei Pferdeverkäufen um den Stichtag 1. Juli herum ist in diesen Fällen zu prüfen, ob noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt oder schon 19 % anzusetzen sind. Umsatzsteuerlich kommt es nicht darauf an, wann der Kaufvertrag abgeschlossen, der Kaufpreis bezahlt oder die Pferdepapiere übergeben werden – sondern wann der Käufer die „Verfügungsmacht“ über das Pferd erhält (regelmäßig der Eigentumsübergang).


Beispiel: Der Kaufvertrag über das Pferd wird (mündlich) am 28. Juni geschlossen. Der Kauf wird aber erst wirksam, wenn das Pferd unbeanstandet durch die Ankaufsuntersuchung kommt. Diese findet z. B. erst am 3. Juli statt. Danach übernimmt der Verkäufer das Pferd und transportiert es in den heimischen Stall. Ergebnis: Der Eigentumsübergang bzw. die Schaffung der Verfügungsmacht erfolgte nach dem 30. Juni – somit sind schon 19 % Umsatzsteuer anzusetzen.


Rechtlich liegt das Risiko der Umsatzsteuer regelmäßig beim Verkäufer. Ist nichts anderes vereinbart, muss er die jeweilige Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis herausrechnen und abführen.


Verleih an Verein:

Nachteilig kann sich der Wegfall des ermäßigten Steuersatzes auch für Pferde-Betriebe auswirken, die unter ihrem Dach zusätzlich einen Reitverein beherbergen. Typischer Fall: Der Landwirt vermietet regelmäßig eigene Pferde an den Verein, der diese für den Schulbetrieb einsetzt. Bisher galt für die Vermietung der Pferde der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Künftig muss der Landwirt aus seinen Mieteinnahmen 19 % Umsatzsteuer abführen. Um sich netto nicht zu verschlechtern, müsste er also den Mietpreis entsprechend erhöhen. Der Reitverein seinerseits kann die erhöhte Umsatzsteuer nicht auffangen, da der Schulbetrieb dem gemeinnützigen Vereinszweck dient und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegt.


Fazit: Bäuerliche Pferdezüchter, die ihre Umsatzsteuer pauschalieren, haben mit dem Wegfall des ermäßigten Steuersatzes und dem Stichtag 1. Juli keinen Stress. Für sie ändert sich nichts beim Pferdeverkauf.


Betroffen sind jedoch alle Betriebe, die der Regelbesteuerung unterliegen. Ihnen droht eine Schmälerung der Erlöse, wenn sie die höhere Umsatzsteuer (19 % statt 7 %) nicht auf den Käufer abwälzen können. Steuerberater Franz Kuckelmann, Everswinkel,


Steuerberater Ralf Stephany, Bonn

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