Jetzt kann man endlich auch mit dem Führerschein der Klasse T einen selbstfahrenden Futtermischwagen legal fahren (bis 40 km/h). Bisherige Situation: Der Mischer ist als Sonder-Kfz eingestuft. Weil die Klasse T aber nur selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuließ, brauchte der Mischer-Fahrer einen Führerschein der Klasse C, also die Fahrerlaubnis für Lkw.
Unlogisch daran: Der landwirtschaftliche Zweck ist beim Futtermischwagen zweifelsfrei gegeben. Und warum sollte der Fahrer eines Mischers schlechter gestellt sein als der Kollege, der mit dem Häcksler gleich schnell unterwegs ist?
Jetzt wurde die Fahrerlaubnisverordnung entsprechend ergänzt und bei der Klasse T die selbstfahrenden Futtermischwagen eingefügt.
Mit der gleichen Verordnung ist auch die Klasse L angepasst worden: Mit dieser Klasse darf man künftig Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 40 km/h fahren (bisher 32 km/h). Achtung: Bei Anhängern gelten weiterhin 25 km/h als Limit.
Auch in der Klasse L sind nun die Futtermischwagen aufgeführt, allerdings nur bis 25 km/h bbH. Ganz unkritisch ist die Anpassung der Klasse L allerdings nicht. Im Gegensatz zur Klasse T reicht für den L-Führerschein eine theoretische Prüfung. Will man wirklich diese Fahrer ohne praktische Prüfung mit einem 400 PS-Schlepper und Achtschar loslassen?
Heinz Haarlammert, Polizei-Hauptkommissar