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Erbschaftsteuer: Verschonung gilt

Lesezeit: 1 Minuten

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einige Zweifelsfragen bei der Erbschaftsteuer zugunsten der betroffenen Betriebe geklärt. Darauf hatte u.a. der Deutsche Bauernverband gedrängt. So ist es für die erbschaftsteuerliche Verschonung unschädlich, wenn ein geerbter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb innerhalb der Verschonungsfrist (5 bzw. 7 Jahre) in eine GbR eingebracht oder teilweise an den Ehepartner übertragen wird. Solche Fälle kommen häufig vor, so DBV-Steuerreferent Simon Beyme, da nach der Hofübernahme oft erwogen wird, bislang als Einzelunternehmen geführte elterliche Betriebe künftig gemeinschaftlich zu bewirtschaften.


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Außerdem hat das Finanzministerium klar gestellt, dass die in der Praxis nicht seltenen Fälle, in denen Übergeber Anteile von bis zu 10 % der landwirtschaftlichen Flächen oder den Bauernwald zurückbehalten, auch für die erbschaftsteuerliche Verschonung unschädlich sind. Dies wurde von der Finanzverwaltung bislang teilweise in Zweifel gezogen.

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