Schadenersatz wegen nicht gemeldetem Weizennachbau aus dem Jahr 1999/2000 – das wollte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) in Bonn gegen einen Bauern aus Niedersachsen vor Gericht einklagen.
Dieser Versuch der STV, beliebig über Jahre zurück Nachbaugebühren einzutreiben und damit die Verjährung außer Kraft zu setzen, ist kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sang- und klanglos gescheitert.
„Eine qualifizierte Auskunftsberechtigung ist allenfalls für das laufende Wirtschaftsjahr und maximal drei vorangegangene Jahre durch die Rechtssprechung gedeckt“, erklärt die Interessengemeinschaft IG-Nachbau während des Klageverfahrens.
Dieser Auffassung schloss sich der BGH an. Daraufhin nahmen die Rechtsvertreter der STV bei voller Kostenübernahme die Klage zurück. Für das weitere Vorgehen der STV wird dieses Verfahren sicherlich Signalwirkung haben.