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EuGH billigt „Prämienteilung“

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Flächen den Bewirtschafter wechseln, werden häufig auch entsprechende Zahlungsansprüche mitübertragen. Dies kann unentgeltlich oder entgeltlich geschehen. Typische Beispiele aus der Praxis:


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Bei Pachtende überträgt der Pächter die Zahlungsansprüche, die ihm 2005 zugeteilt wurden, auf den neuen Bewirtschafter. Er bedingt sich jedoch vertraglich aus, dass die betriebsindividuellen Beträge (top ups) vom neuen Bewirtschafter jährlich an ihn weitergeleitet werden.


Oder: Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen werden auch Zahlungsansprüche mitübertragen. Laut Kaufvertrag muss der Erwerber jedoch einen Teil der EU-Prämien, die ihm jährlich ausgezahlt werden, an den Verkäufer weiterleiten.


Der Europäische Gerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 20. Mai 2010 solche „Prämien-Teilungen“ unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt (Az: C – 434/08). Die maßgebende EU-Verordnung stehe dem nicht generell entgegen, wobei es jedoch auf die konkrete vertragliche Gestaltung ankommt:


Ist der neue Bewirtschafter nur für einen begrenzten (angemessenen) Zeitraum verpflichtet, die übernommenen Betriebsprämien – ganz oder teilweise – weiterzuleiten, gibt es EU-rechtlich keine Probleme. Solche Vereinbarungen sind wirksam.


Sollen ausgezahlte Betriebsprämien dagegen zeitlich unbegrenzt an einen früheren Bewirtschafter weitergeleitet werden, muss es dafür eine plausible Begründung bzw. vertragliche Regelung geben. Diese kann z. B. darin liegen, dass die jährlich weiterzuleitende Betriebs­prämie das Entgelt für die insgesamt übertragenen Zahlungsansprüche darstellt.


Ist das der Fall, spielt es keine Rolle, wie hoch die weitergeleiteten Prämienanteile sind. Denn die Parteien können die finanzielle Gegenleistung für die Übertragung von Zahlungsansprüchen grundsätzlich frei bestimmen bzw. aushandeln.


Nicht zulässig sind dagegen Vereinbarungen, nach denen Zahlungsansprüche zwar „formell“ übertragen und künftig vom neuen Bewirtschafter aktiviert werden, im Innenverhältnis aber weiter dem bisherigen Bewirtschafter zustehen sollen. Dies wäre eine Umgehung der EU-Prämienverordnung.


Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster

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