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Flurbereinigung

„Hände weg von meinem Land“

Flurbereinigung: Rechte wahren und richtig reagieren.

Lesezeit: 9 Minuten

Ratgeber Flurbereinigung: Wie Sie als betroffener Grundeigentümer Ihre Rechte wahren und an welchen Punkten des Verfahrens Sie reagieren sollten, schildert Rechts­anwältin Christiane Graß, Bonn.


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Kaum ein Thema kann die Gemüter der betroffenen Landwirte so erhitzen wie die Flurbereinigung. Läuft sie gut, verbessert sie die Flächen-situation vieler Betriebe. Doch die Neuverteilung von Grund und Boden ist auch hochsensibel. Nicht selten sehen sich einzelne Teilnehmer benachteiligt, ausgebremst und in ihren Wünschen ungenügend berücksichtigt.


In allen größeren Bundesländern laufen derzeit jeweils einige 100 Flurbereinigungsverfahren. Sie dauern schnell 5 bis 10 Jahre (oder länger). Das macht das „Streitpotenzial“ innerhalb der Teilnehmergemeinschaft oder zwischen Landwirten und Flurbereinigungsbehörde nicht geringer.


Ob sich die Flächensituation des eigenen Betriebes durch eine Flurbereinigung verbessert oder verschlechtert, hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, ob Sie Ihre Rechte im Verfahren kennen und wissen, wie Sie reagieren können, wenn es gegen Sie zu laufen droht.


Der folgende 10-Punkte-Katalog zeigt Ihnen am Beispiel einer Regelflurbereinigung, wie das Verfahren läuft und wo Sie besonders aufpassen müssen. Die übrigen Verfahren (siehe Kasten S. 35) laufen nach einem ähnlichen Schema ab.


Ist mein Betrieb betroffen?


Bevor die Flurbereinigungsbehörde ein neues Verfahren anordnet, muss sie die voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümer eingehend darüber informieren, auch über die wahrscheinlich entstehenden Kosten. Dies geschieht durch Informationsveranstaltungen, ört-liche Mitteilungsblätter, Aushänge und neuerdings auch ergänzend über das Internet. Prüfen Sie schon in diesem Stadium, ob Ihr Betrieb oder Teile Ihrer Flächen von dem Verfahren betroffen sein könnten. Nutzen Sie die Informationsveranstaltungen, um hier frühzeitig Klarheit zu bekommen.


Wie groß ist das Gebiet?


Nach der Aufklärung der Grundstücks­eigentümer ordnet die Behörde die Flurbereinigung per Beschluss an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest.


Gegen den Flurbereinigungsbeschluss kann jeder betroffene Grundstückseigentümer Widerspruch einlegen oder auch schon Klage erheben. Das Problem: Das Verfahren lässt sich hierdurch meistens nicht abwenden, da die Flurbereinigungsbehörde einen großen Ermessensspielraum hat.


Auch eine Verzögerung des Verfahrens lässt sich kaum erreichen. In manchen Fällen gelingt es jedoch zumindest, auf den Umfang des Flurbereinigungs-gebietes Einfluss zu nehmen. Dadurch können bestimmte Probleme für Ihren Betrieb eventuell schon frühzeitig entschärft werden.


Für den Vorstand kandidieren


Mit dem Beschluss zur Einleitung der Flurbereinigung entsteht die Teilnehmergemeinschaft. Ihr gehören – kraft Gesetzes – alle Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke an. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen wie der Wege, Straßen und Gewässer. Auch für notwendige oder gewünschte Bodenverbesserungen ist sie zuständig. Die Teilnehmergemeinschaft trägt letztlich auch die Kosten eines Flurbereinigungsverfahrens, wobei häufig auch staatliche Zuschüsse gewährt werden.


Die Teilnehmergemeinschaft hat ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde. Sie verfügt über einen von den Grundeigentümern zu wählenden Vorstand sowie einen Vorsitzenden.


Der Vorstand ist über alle wichtigen Planungen früh informiert und hat einen engen Kontakt zur Flurbereinigungsbehörde. Deshalb die Empfehlung: Ist Ihr Betrieb stark betroffen, sollten Sie überlegen, ob Sie sich nicht für die Vorstandswahl zur Verfügung stellen!


Die Bedeutung der Teilnehmergemeinschaft darf nicht unterschätzt werden. Ein starker Vorstand ist die beste Gewähr dafür, dass die von einer Flurbereinigung betroffenen Landwirte ihre Interessen frühzeitig und konsequent gegenüber der Behörde geltend machen können. Marschiert die Flurbereinigungsbehörde nach Ansicht der Teilnehmergemeinschaft in die falsche Richtung, kann sie notfalls ein Klageverfahren gegen diese einleiten.


Die Wertermittlung überprüfen!


Spätestens bei der Wertermittlung der Flächen wird es für jeden betroffenen Landwirt ernst. Dabei werden jedem Grundstück bestimmte Werteinheiten zugeordnet. Die Ergebnisse werden noch vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans bekannt gegeben.


Ganz wichtig: Prüfen Sie sofort die Ergebnisse der Wertermittlung Ihrer eigenen Flächen, des benachbarten Grund-besitzes, weil Sie eventuell daraus Flächen zugeteilt bekommen, sowie etwaiger Pachtflächen (siehe Kasten S. 36/37)!


Ist die Wertermittlung aus Ihrer Sicht nicht in Ordnung, sollten Sie schon beim nächsten Anhörungstermin Ihre Einwendungen geltend machen. Ändert die Behörde die Bewertung anschließend nicht, können Sie Ihre Rechte nur dadurch wahren, dass Sie fristgerecht Widerspruch gegen die Wertermittlung einlegen und gegebenenfalls auch klagen, wenn die Behörde dann immer noch nicht einlenkt.


Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat. Diese Frist ist unbedingt zu beachten! Denn Einwände gegen die Wertermittlung können Sie nur im Widerspruchsverfahren gegen die Wertfeststellung vorbringen. Verpassen Sie diese Frist, können Sie bei der späteren Landzuteilung grundsätzlich nicht mehr geltend machen, der von Ihnen eingebrachte Grundbesitz sei zu niedrig bewertet worden. Die Folge wäre, dass Sie womöglich eine zu geringe Landabfindung erhalten und dagegen dann rechtlich nichts mehr unternehmen können.


Wege- und Gewässerplan kontrollieren


Nach der Wertermittlung beginnt die eigentliche Flurneuordnung. Hierzu stellt die Flurbereinigungsbehörde zunächst – in Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft – den Wege- und Gewässerplan auf. Dieser konkretisiert die künftige Struktur des ländlichen Raumes.


Prüfen Sie, ob dieser den Anforderungen Ihres Betriebes weitgehend entspricht. Als einzelner Teilnehmer können Sie den Wege- und Gewässerplan allerdings nicht angreifen. Diese Möglichkeit hat nur die Teilnehmergemeinschaft. Auch hier ist es sicher nicht nachteilig, wenn Sie in den Vorstand gewählt wurden und deshalb Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen können.


Wünsche klar formulieren


Bevor der endgültige Flurbereinigungsplan erstellt wird, findet der so genannte Planwunsch-Termin statt. Hier kann jeder Grundeigentümer seine Wünsche für die künftige Neuzuteilung äußern. Die Bedeutung dieses Termins wird von vielen Teilnehmern unterschätzt.


Empfehlung: Nutzen Sie diesen Termin, um der Flurbereinigungsbehörde konkret darzulegen, warum Sie eine bestimmte Zuweisung wünschen oder warum eine bestimmte Zuweisung nachteilig wäre. Die Behörde kann bei der Ausgestaltung des Plans nur solche Aspekte berücksichtigen, die ihr auch bekannt sind. Diese muss sie dann auch berücksichtigen bzw. sorgfältig abwägen, wenn es unterschiedliche Interessen gibt.


Beispiel: Sie wollen bzw. müssen Ihren Betrieb oder Teile davon in absehbarer Zeit aussiedeln bzw. Ihre Betriebsstruktur in wichtigen Punkten ändern. Dann sollten Sie dies der Flurbereinigungsbehörde detailliert darlegen und entsprechende Pläne bzw. Nachweise vorlegen. Versäumen Sie dies, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen nur Flächen im Bereich Ihres bisherigen Grundbesitzes zugeteilt werden. Sie können dann später gegen den Plan nicht mehr einwenden, die Behörde habe Ihr Vorhaben nicht ausreichend beachtet.


Weil Sie hier die Weichen für viele Jahre stellen, sollten Sie den Planwunsch-Termin sorgfältig vorbereiten. Legen Sie alle betrieblichen Besonderheiten und Planungen, die für die Neuzuteilung wichtig sein können, schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde vor!


Nicht nervös werden


Im nächsten Schritt klärt die Flurbereinigungsbehörde für sich, wie die Flächen neu verteilt werden sollen. Bis zur rechtswirksamen Feststellung des Flurbereinigungsplans vergeht dann aber noch einige Zeit. Damit es in dieser Phase nicht zu Nachteilen in der Bewirtschaftung kommt, werden die vorgesehenen Flächen schon vorab den vorgesehenen Eigentümern zugeteilt (vorläufige Besitz­einweisung).


Dies kann z.B. dann zweckmäßig sein, wenn der Ausbau der Wege und Gewässer nach dem neuen Plan die alte Feldeinteilung beschnitten und zersplittert hat. Müssten die Eigentümer jetzt weiter ihre (zerschnittenen) Altflächen bewirtschaften, wäre dies häufig sogar nachteiliger als der Zustand vor der Flurbereinigung.


Trotzdem werden manche Teilnehmer spätestens bei der vorläufigen Besitzeinweisung nervös. Sie befürchten, dass sie ihre Rechte verlieren, wenn sie sich jetzt nicht wehren, obwohl sie vielleicht mit der geplanten Zuteilung der Flächen nicht einverstanden sind.


Dieses Risiko besteht jedoch nicht. Zwar können Sie sich gegen die vorläufige Besitzeinweisung durchaus rechtlich wehren. Zu empfehlen (und rechtlich notwendig) ist dies aber meistens nicht. Denn wenn Sie die vorläufige Besitzeinweisung hinnehmen, obwohl Sie sie für fehlerhaft halten, billigen Sie damit keineswegs den späteren Flurbereinigungsplan. Auch wenn Sie die vorläufig zugewiesenen Flächen zunächst in Bewirtschaftung nehmen, können Sie später ohne weiteres noch gegen den Flurbereinigungsplan rechtlich vorgehen.


Widerspruch und Klage


Jetzt geht die Flurbereinigung sozusagen auf die Zielgerade. In einem ausführlichen Plan (Flurbereinigungsplan) werden alle Ergebnisse zusammengefasst. Er legt fest, wie das Flurbereinigungsgebiet tatsächlich und rechtlich neu gestaltet wird.


In diesem Plan muss die Behörde detailliert nachweisen, welche Grundstücke die einzelnen Eigentümer eingebracht haben und welche Abfindungen sie dafür erhalten. Einzelheiten werden auf Karten dargestellt. Der Flurbereinigungsplan ist auch die Grundlage für die spätere Berichtigung des Liegenschaftskatasters sowie des Grundbuchs.


Jeder Teilnehmer des Verfahrens kann Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan einlegen oder gegen diesen klagen, wenn er sich durch die darin enthaltenen Festlegungen, insbesondere die Neuzuteilung seiner Flächen, benachteiligt sieht.


Der Widerspruch gegen einen Flurbereinigungsplan ist fristgebunden. Sie können ihn entweder in einem gesonderten Anhörungstermin, zu dem die Behörde sämtliche Teilnehmer laden muss, vorbringen. Oder Sie legen ihn schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Anhörungstermin ein.


Eine rechtliche Überprüfung des gesamten Flurbereinigungsverfahrens ist jedoch in diesem Stadium nicht mehr möglich. So hätten Sie z.B. Einwände gegen eine aus Ihrer Sicht fehlerhafte Wertfeststellung schon früher geltend machen müssen. Jetzt können Sie nur noch rechtlich bzw. gerichtlich überprüfen lassen, ob die Flurbereinigungsbehörde ihr Ermessen bei der Neuzuteilung der Grundstücke richtig ausgeübt oder dabei Fehler zu Ihren Lasten gemacht hat (siehe Kasten).


Flächen endgültig zugeteilt


Wenn etwaige Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan erledigt sind, erfolgt die abschließende Umsetzung. Dazu gehört der Verlust des Eigentums an den alten und die Begründung des Eigentums an den neuen Grundstücken, der Übergang von Grundschulden auf die neuen Flächen, die Fortsetzung des Grundstücksverkehrs und die Neugestaltung von Pachtverhältnissen.


Damit nicht durch einzelne und vielleicht offensichtlich unbegründete Widersprüche einzelner Teilnehmer das gesamte Verfahren gehemmt, hat die Behörde die Möglichkeit, vorzeitige Ausführungsanordnungen zu treffen.


Das Ende des Verfahrens


Den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens bildet die Schlussfeststellung. Meistens enden damit auch die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft. Die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt. Nicht selten vergehen zwischen der Anordnung der Flurbereinigung und der Schlussfeststellung 5 bis 7 Jahre. Manche Verfahren dauern aber auch 10 Jahre und länger.

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