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Haltungs-VO: Endlicheinheitliche Prüfvor­gaben

Lesezeit: 2 Minuten

Jeder Kreisveterinär interpretiert die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung anders. Während der eine auf die exakte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben pocht, akzeptiert der andere bestimmte Toleranzen. Mancher Kreisvete-rinär bewegt sich damit in einer rechtlichen Grauzone.


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Das soll sich künftig ändern. Auf Initiative des Erzeugerrings Westfalen trafen sich Ende Oktober Vertreter verschiedener Behörden aus NRW und Niedersachsen sowie mehrere Kreisveterinäre. Ergebnis: In Zukunft sollen in beiden Bundesländern klare, einheitliche Prüfvor-gaben gelten.


Die wichtigsten Neuerungen:


  • Schlitze in Spaltenböden dürfen an keiner Stelle breiter sein als vorgeschrieben, bei Mastschweinen z. B. 18 mm. Ausnahme: Platzt Beton ab, darf die schadhafte Stelle maximal zweimal so lang sein wie die zulässige Schlitzbreite.
  • Kotschlitze im Maststall sind zulässig, sie dürfen maximal 9 cm breit sein und sich nur am Rand der Bucht befinden.
  • Wassernippel im Breiautomat werden als Tränke akzeptiert, wenn Futter- und Wasserschale voneinander getrennt sind und die Nippel auch dann erreichbar sind, wenn ein anderes Schwein Futter frisst.
  • In bestehenden Abferkelställen und Deckzentren sind Aqualevel und Sprühnippel im Einzeltrog als alleinige Tränkestelle zulässig.
  • In der Abferkelbox muss die feste Liegefläche unter der Sau mindestens 0,48 m2 groß, im Deckzentrum sollte sie 1 m lang sein. Der Perforationsgrad darf 7 % nicht überschreiten.
  • Selbstfang-Fressliegebuchten, die vor dem 6. August 2006 genehmigt wurden, dürfen schmaler als 65 bzw. 70 cm sein, sofern dadurch keine Verletzungen bei den Sauen auftreten und den Tieren mindestens 1,30 m2 zur Verfügung stehen.

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