Einem Nebenerwerbslandwirt hatte das Landwirtschaftsgericht die Löschung des Hofvermerks von Amts wegen angekündigt – mit der Begründung, dass der Betrieb nicht mehr leistungsfähig und rentabel sei. Daraufhin stellte der Landwirt einen Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichtes bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg die Hofeigenschaft (Az.: 10 W 27/11).
Bei der Beurteilung eines noch aktiven landwirtschaftlichen Betriebes müssten lediglich die konkret in der Höfeordnung genannten Anforderungen erfüllt werden. Es müsse also ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer geeigneten Hofstelle vorhanden sein, außerdem müsse der Wirtschaftswert mindestens 5000 € betragen. Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Eine betriebswirtschaftliche Bewertung müsse lediglich bei aufgegebenen Betrieben, die wieder bewirtschaftet werden sollen, durchgeführt werden.