Wohl etwas überstürzt verpachtete ein Landwirt eine Windfläche über 29 Jahre. Der Vertrag sah für ihn kein ordentliches Kündigungsrecht vor. Ein Rücktrittsrecht hätte er nur, falls nicht binnen 5 Jahren mit dem Bau begonnen würde.
Bereits ein Jahr später bereute der Landwirt den Vertrag – er benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam. Das sah das OLG Brandenburg anders: Der Vertrag gilt! Die ausdrücklich ausgeschlossene Kündigungsmöglichkeit führe nur dann zur Unwirksamkeit, wenn der Vertrag insgesamt nicht zeitlich begrenzt oder durch keine Partei zu beenden sei. Auch dass der Landwirt für die Zeit vor Inbetriebnahme ungewöhnlicher Weise keine Nutzungsentschädigung vereinbart habe, mache den Vertrag nicht unwirksam, da die Fläche uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar sei (Az: 3 U 113/10).