Ich habe 1999 zwei Pachtverträge abgeschlossen, einen Landpachtvertrag und getrennt davon, aber mit dem gleichen Verpächter, einen Milchquoten-Pachtvertrag. Der Landpachtvertrag läuft 2012 aus, der Verpächter will ihn nicht verlängern. Der Milchquoten-Pachtvertrag lief zunächst über zwei Jahre, ist dann aber unbefristet fortgesetzt worden. Der Verpächter behauptet, diesen könne ich gemäß Landpachtrecht nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren kündigen. Trifft dies zu?
Nein, das trifft nicht zu. Richtig ist, dass für Milchquoten-Pachtverträge die Kündigungsfrist des § 584 BGB gilt. Danach ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig, wobei eine Frist von einem halben Jahr zu beachten ist.
Bei der Milchquoten-Pacht handelt es sich um eine Rechtspacht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30.9.2009 (Az: XII ZR 39/08) noch einmal betont. § 584 bestimmt für Pachtverhältnisse über Rechte, dass die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig ist. Sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.