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Landkreis muss Schadenersatz zahlen

Lesezeit: 2 Minuten

Ein rheinland-pfälzischer Landwirt erhält vom Landkreis über 4 000 E Zinsschaden wegen einer verspäteten Prämienauszahlung ersetzt. Das hat das Landgericht Trier rechtskräftig mit Urteil vom 26.4.2005 entschieden (Az.: 11 O 372/03). Der Fall: Der Landwirt hatte in den 90er-Jahren sowohl Extensivierungs- als auch Stilllegungsprämien beantragt. Der Landkreis ging irrtümlich davon aus, die Antragsflächen würden sich überschneiden. Extensivierungsprämie und Stilllegungsprämie könnten nicht zugleich gewährt werden. Dies verstoße gegen das so genannte Kumulierungsverbot. Der Streit ging vor Gericht und wurde Jahre später zu Gunsten des Landwirts entschieden. Dieser erhielt nachträglich sowohl die Extensivierungs- als auch die Stilllegungsprämie. Der Landkreis weigerte sich aber, dem Landwirt den entstandenen Zinsschaden zu bezahlen. Dieser argumentierte, er habe wegen der fehlenden Prämienbeträge teure Kredite aufnehmen müssen. Zum Ersatz dieses Schadens sei ihm der Landkreis aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung verpflichtet. Der Landkreis verteidigte sich mit dem Argument, den Mitarbeiter treffe kein Verschulden, denn er habe mit der Ablehnung seinerzeit eine vertretbare Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Zinsen wegen eines Verzugsschadens könnten nicht geltend gemacht werden, da es sich um ein öffentlich- rechtliches Rechtsverhältnis gehandelt habe. Das Landgericht Trier entschied jetzt im vollem Umfang zu Gunsten des Landwirts. Es sah im Verhalten des Landkreises eine Amtspflichtverletzung, so dass dem Landwirt der entstandene (Zins-)Schaden in voller Höhe zu ersetzen sei. Im Ergebnis müsse der Landwirt so gestellt werden, wie er ohne die Amtspflichtverletzung dastehen würde. Auch sei es rechtmäßig, wenn der Zinsschaden ab Beginn der Klage mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erneut verzinst werde. Hierbei handele es sich um einen weitergehenden Schaden und nicht um einen gesetzlich verbotenen Zinseszins. Rechtsanwalt Jörg-R. Eppers, Kusel

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