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Leasing – auch etwas für meinen Betrieb?

Lesezeit: 7 Minuten

Ist Leasing eine sinnvolle Finanzierungsalternative für landwirtschaftliche Betriebe? Antworten gibt Berater Karl Heinz Mann, LBB Göttingen.


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Photovoltaikanlagen, Mähdrescher, Melkroboter, ein neuer Schlepper – die Investitionen auf landwirtschaftlichen Betrieben werden immer teurer, die Finanzierungsmöglichkeiten der Höfe sind begrenzt. Teilweise ist das Grundbuch bereits ausgereizt, es herrscht aber weiterer Investitionsbedarf. Deshalb wächst auch bei den Landwirten das Interesse an Leasing, zumal auch die Landwirtschaftliche Rentenbank Leasingverträge fördert.


Wann sich Leasing rechnet:

Ob Leasing für Ihren Betrieb die richtige Wahl ist, hängt davon ab, wofür Sie das Geld, das in die Investition fließen soll, alternativ nutzen könnten, also den Kapitalnutzungskosten. Ein Beispiel: Die Landwirte Hell und Dunkel wollen sich jeweils einen Schlepper für 129 000 € kaufen. Ihre Kapitalnutzungskosten:


  • Landwirt Hell verfügt über Eigenkapital. Da er keine Möglichkeit hat, dieses anzulegen oder in eine andere Investition zu stecken, die mehr als 2 % Rendite bringt, liegen seine Kapitalnutzungskosten bei 2 %.
  • Anders bei Dunkel: Er hat hohe Kapitalnutzungskosten von 9 %, weil er wegen seines schlechten Ratings bei seiner Bank hohe Kreditzinsen zahlen soll.


Der Berater vergleicht den negativen Barwert der Finanzierungsalternativen, indem er alle Zahlungen wie Kaufpreis, Anzahlung, Miet- und Leasingraten sowie den Restwert auf den Zeitpunkt der Investition abzinst. Zuerst mit Hells Diskontierungssatz von 2 % und dann mit Dunkels Satz von 9 %. Das Ergebnis (s. Übersicht): Hell sollte den Schlepper mithilfe seines Eigenkapitals bar kaufen oder über die Bank finanzieren. Für Dunkel sind Miete oder Leasing am günstigsten.


Grundsätzlich ist zu sagen: Wer Eigenkapital hat und keine interessante Investitionsmöglichkeit, hat geringe Kapitalnutzungskosten und sollte besser bar zahlen.


Gibt es zwar Eigenkapital, aber auch eine andere erstklassige Investitionsmöglichkeit mit hoher Rendite (z. B. 9 %), sind die Nutzungskosten für das Kapital hoch. Stecken Sie in diesem Fall Ihr Eigenkapital in die alternative Investition und finanzieren Sie den Schlepper günstiger über die Bank.


Sind die Ratingnoten schlecht und ein Bankkredit teuer, sollten Sie:


  • Bei sehr hoher Maschinenauslastung (> 1 200 h bei Traktoren) über eine Händ­lerfinanzierung von mind. 3 bis 4 Jahren nachdenken,
  • bei niedrigerer Maschinenauslastung über einen Leasingvertrag,
  • und bei ganz schlechter Bonität und hohen Finanzierungskosten des Betriebes über die Maschinenmiete.


Was ist Leasing?

Per Leasing lassen sich Wirtschaftsgüter wie Schlepper, Photovoltaikanlagen, Melkroboter, Acker­anbaugeräte usw. finanzieren. Auch Gebrauchtmaschinen sind möglich.


Der Landwirt sucht sich das Objekt aus und handelt oft auch den Preis aus. Der Leasinggeber kauft es und überlässt es ihm anschließend gegen Zahlung einer z.B. monatlich gleich hohen Leasingrate über eine feste Grundmietzeit.


Anders als beim Mieten übernimmt der Landwirt Wartung, Reparatur, Versicherung usw. Funktioniert das Leasing-Objekt nicht, hat er keine Ansprüche an den Leasinggeber – er muss selbst reparieren und die Leasingrate weiter zahlen. Leasingobjekte sind deshalb oft gegen Maschinenbruch versichert.


Der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Leasing-Gutes und nimmt es in seine Bilanz auf. Ist die feste Grundmietzeit vorbei, wird der Vertrag verlängert, oder der Gegenstand geht zurück an den Leasing-Geber. Oft kauft auch der Landwirt den Gegenstand.


Worauf achten beim Vertrag?

Bis auf die steuerlichen Vorgaben sind Sie bei der Gestaltung eines Leasing-Vertrages frei. Kernpunkt ist die Leasingrate, die Sie als Landwirt zahlen. Sie beinhaltet Kosten des Leasinggebers, wie:


  • Wertverlust des Leasingobjektes,
  • Zinskosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Risiko- und Gewinnzuschlag.


Wie Sie die Leasingrate zahlen, ist frei verhandelbar. Möglich ist z. B.:


  • mit oder ohne Anfangssonderzahlung,
  • mit hohen Anfangsraten, die sich im Verlauf der Laufzeit verringern,
  • mit gleichbleibenden oder saisonal schwankenden Raten.


Leasen Sie z. B. das BHKW Ihrer Biogasanlage, sind anfangs etwas niedrigere Raten sinnvoll, bis die Anlage richtig läuft. Viele Leasingverträge laufen aber auch in gleichbleibenden Raten.


Vertragsformen:

Beim Leasing gibt es zwei wichtige Vertragsformen:


  • Schlepperhersteller bieten meist „Operate Leasing“ an. Vereinfacht gesagt geht es hierbei oft darum, z. B. einen Schlepper für relativ kurze Zeit zu nutzen und dann wieder zurückzugeben. Hier steigen Lohnunternehmer und Landwirte ein, die bei hoher Auslastung Wert auf neueste Technik legen. Solche Modelle können vor allem günstig sein, wenn der Hersteller das Leasing als Absatzförderung subventioniert. Um die Rückgabe des Objektes zu vereinfachen, sind häufig Vollwartungsverträge abzuschließen.
  • Beim „Finanzleasing“ geht es eher um die Finanzierung. Der Landwirt möchte die Maschine am Leasingende meist kaufen. Finanzleasingverträge haben oft eine Verlängerungsoption. Die Leasing-Förderung der Rentenbank nimmt ein Großteil der landwirtschaftlichen Leasingkunden in Anspruch – meist über die Leasinggesellschaften der Hausbanken.


Reelle Restwerte anpeilen!

Eine der wichtigsten Größen im Leasingvertrag ist der Restwert. Er ist null, wenn der Landwirt das Leasingobjekt bis zum Leasing­ende ganz abzahlt (Vollamortisation). Meistens zahlt der Landwirt aber nur einen Teil ab (Teilamortisation). Leasinggesellschaft und Landwirt legen den Restwert gemeinsam fest – und damit auch die Leasingrate: Ein hoher Restwert sorgt für niedrige, ein niedriger Restwert für hohe Leasingraten.


Legen Sie den Restwert möglichst nah am tatsächlichen Marktwert des Leasingobjektes am Laufzeitende fest. Je weniger er abweicht, desto geringer die Gefahr unliebsamer Überraschungen. Zwar können Sie beim Operate Leasing an einem evtl. höheren Verkaufspreis beteiligt werden, allerdings höchstens zu 75 %, weil ansonsten die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingraten bedroht ist. Unterschreitet der tatsächliche Kaufpreis den Restwert, müssen Sie die Differenz je nach Vertrag aus eigener Tasche ausgleichen.


Wer legt den Preis fest?

Damit Leasingraten steuerlich 1:1 sofort als Betriebsaufwand gelten können, darf der Landwirt keinen vertraglichen Anspruch auf günstigen Erwerb haben. Gleichzeitig ist üblich, dass Leasinggesellschaften beim Finanzleasing ein Andienungsrecht festschreiben. Das bedeutet, dass der Landwirt am Laufzeitende das Leasingobjekt kaufen muss. Obwohl sich Landwirt und Leasinggesellschaft meist über den Restwert einigen, geht der Landwirt hier je nach Leasingobjekt ein Risiko ein: Beim Leasing einer Photovoltaikanlage ist der Verkauf für die Leasinggesellschaft an Dritte aufwändig und eine Einigung wahrscheinlich. Anders sieht das bei einem Schlepper aus.


Wählen Sie daher eine seriöse Leasinggesellschaft aus, z. B. über die Hausbank.


Strenge Steuerregeln:

Viele Landwirte versprechen sich vom Leasing steuerliche Vorteile, denn die Leasingraten zählen unter bestimmten Voraussetzungen sofort zum steuerlichen Aufwand. Bewerten Sie den Steueraspekt aber nicht über: Auch bei der Eigenanschaffung oder beim Mietkauf lassen sich AfA und Zinskosten absetzen.


Wollen Sie die Leasingraten tatsächlich absetzen, muss der Vertrag die strengen Regeln des „Leasingerlasses“ der Finanzverwaltung erfüllen. Kernbotschaft ist hier: Absetzbarkeit geht nur, wenn der Landwirt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes anzusehen ist. Dazu gehört:


  • Das Leasingobjekt steht steuerlich in der Bilanz des Leasinggebers.
  • Der Landwirt hat keinen vertraglichen Anspruch auf den Erwerb zu einem festgelegten Preis.
  • Die Leasingraten dürfen bei Vollamortisation nicht so hoch sein, dass nach 40 % der normalen Nutzungsdauer schon alles abbezahlt ist.
  • Höchste Laufzeit sind 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Das Leasingobjekt darf nicht völlig abgenutzt werden.
  • Wird der Landwirt an möglichen Mehr­erlösen beim Verkauf beteiligt, liegt die zulässige Obergrenze bei 75 % des Erlöses.
  • Verlängerung ist nur möglich, wenn der Barwert der Verlängerungsmiete höher ist als der Buchwert des Objektes.
  • Gibt es ein Ankaufrecht, muss der Kaufpreis höher sein als der Buchwert des Objektes zum Verkaufszeitpunkt.


Weil Leasingverträge so komplex sind, sollten Sie unbedingt Steuer- und Wirtschaftsberater hinzuziehen. Steuerliche Vorteile sind möglich, wenn Ihre Gewinne stark schwanken und sich die Steuerprogression bei Gewinnspitzen glätten lässt. Für juristische Personen mit gleichbleibendem Ertragssteuersatz und Unternehmer, die immer zum Höchststeuersatz versteuern, ergeben sich über die Zeit gesehen selten Steuervorteile.

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