Künftig sind auch bei lof Zugmaschinen mit Anhängern Zuglängen bis zu 18,75 m zulässig. Darauf weist der Bauernverband in einer Pressemeldung hin. Bei Fahrzeugen mit „Gleisketten“ erhöht sich das zulässige Gesamtgewicht auf bis zu 32 t. Jetzt dürfen auch diese Fahrzeuge 3 m breit sein (Ausnahmeverordnung zur StVZO zum Einsatz bodenschonender Reifen). Ab 1. Juli 2014 kommt außerdem für lof Zugmaschinen die Pflicht zum Mitführen und Tragen von Warnwesten.
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