Fotos sind ein wichtiger Bestandteil der eigenen Homepage. Doch Vorsicht bei Bildern, die Sie aus dem Netz oder Printmedien kopiert haben. Sie sind meist urheberrechtlich geschützt. Das musste auch Direktvermarkter Harald T. erkennen. Um den Kunden die Anfahrt zu seinem Hof besser zu beschreiben, stellte er einen Ausschnitt aus einer Straßenkarte auf seine Seite.
Per Post folgte die Abmahnung des Lizenzinhabers. Darin wurde er aufgefordert, eine Entschädigung zu zahlen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Reagiere er nicht, werde eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 000 € fällig.
So sollte Harald T. jetzt vorgehen:
Prüfen, ob die Abmahnung berechtigt bzw. überhaupt echt ist.
Ist sie echt, auf jeden Fall reagieren, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden, die richtig teuer wird.
Anwalt hinzuziehen und antworten lassen.
Unterlassungserklärung gründlich prüfen. Häufig sind viel zu weitreichende Passagen enthalten. Besser modifizierte Unterlassungs-erklärung unterzeichnen,
Abmahngebühren zahlen: Bei privater Nutzung und erstmaliger Abmahnung sind gegnerische Anwaltskosten auf 100 € gedeckelt. Bei gewerblicher Nutzung können die Anwaltskosten auch schnell 700 € und mehr betragen.
Angegebenen Schadenersatz für die Bildnutzung zahlen, meist doppelt so hoch wie die tatsächlichen Gebühren. Entscheidend für die Höhe sind neben der Nutzungsart (privat/gewerblich) auch die Bildgröße sowie die Dauer der Veröffentlichung.