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Lkw nur mit Qualifikation

Lesezeit: 2 Minuten

Für „Altbesitzer“, die ihren Lkw-Führerschein vor dem 10. September 2009 gemacht haben, gilt zum Stichtag 10.09.2014 die Weiterbildungspflicht nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – auch wenn sie jahrelange Erfahrung haben.


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Die Fahrer müssen bis dahin fünf Schulungsmodule (insgesamt 35 Stunden; alle fünf Jahre neu) nachweisen, wenn sie den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen. Das wird dann auf der Führerscheinkarte mir der Schlüsselnummer 95 eingetragen. Die Karte muss dazu neu beantragt werden. Eine Ausnahme gibt es für Fahrer, deren Fahrerlaubnis ohnehin zwischen dem 10.09.2014 und 10.09.2016 abläuft. Sie müssen den kompletten Weiterbildungsnachweis erst mit dem Antrag auf Verlängerung des Führerscheins vorlegen.


Daneben gibt es einige Befreiungen von der Weiterbildungspflicht. Neben Rettungsdienst, Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen sieht der Gesetzgeber auch für die Landwirtschaft einige Ausnahmen vor. Diese sind allerdings durchaus mit Vorsicht zu genießen:


  • Transport von Milch und Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Molkereien sind zwar ausgenommen. Das gilt aber nur, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Unternehmer übernommen werden. Gewerbliche Milchtransport-unternehmen profitieren also nicht von der Ausnahme.
  • Ausgenommen sind ebenfalls Transporte von „land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Maschinenring (bzw. einem ähnlichen Zusammenschluss)“. Auch hier gibt es ein paar Haken. Denn Voraussetzung ist die Steuerbefreiung als LoF-Zugmaschine (also kein herkömmlicher Sattelzug). Außerdem ist nur eine maximale Entfernung im Radius von 75 km Luftlinie um den Standort des Fahrzeugs erlaubt. Und das Fahren des Lkws darf überdies nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers sein.
  • Auch Fahrzeuge (also auch Schlepper) bis 45 km/h sind generell ausgenommen. Aber Achtung: Das gilt nicht für den 50 km/h-Schlepper im gewerblichen Einsatz!


Im Zweifel sollten Sie sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erkundigen, ob Sie von der Weiterbildungspflicht entbunden sind und sich das möglichst auch schriftlich bestätigen lassen.


Wer es übrigens nicht schafft, zum Stichpunkt die Weiterbildung nachzuweisen, verliert nicht seine Fahrerlaubnis. Er kann die Kurse jederzeit nachholen. In der Zwischenzeit sind gewerbliche Fahrten aber tabu.

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