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Mängel sofort bescheinigen lassen!

Lesezeit: 4 Minuten

Wie sollten Landwirte reagieren, wenn sie mangelhafte Tiere geliefert bekommen? Rechtsanwalt Hubertus ­Schmitte vom WLV in Münster gibt Tipps.


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Für den Viehhandel gilt seit 2002 allgemeines Kaufrecht. Danach hat der Verkäufer mangelfreie Ware zu liefern.


Wann eine Sache mangelfrei ist, bestimmen die Parteien in erster Linie selbst. Es können also vertraglich besondere Anforderungen an die Ware vereinbart werden, so dass bei Nichtvorliegen dieser Kriterien die Sache als mangelhaft gilt. Ist eine solche vertragliche Absprache nicht getroffen, muss die Sache sich für die „gewöhnliche Verwendung“ eignen und die „übliche Beschaffenheit“ aufweisen.


Für den Handel mit Nutzvieh gibt es bisher noch keine ausgeprägte Rechtsprechung. Bei Ferkeln wird man deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Tiere frei von Krankheiten bzw. unverdächtig auf Erreger sein müssen, die den Mast­erfolg wesentlich beeinträchtigen könnten.


Entscheidend dabei: Der Verkäufer haftet auf Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Schwierigkeit für den Käufer besteht also darin, zu beweisen, dass die Tiere bei der Anlieferung mangelhaft waren.


Nehmen Sie offensichtlich kranke Ferkel nicht ab!


Wenn Landwirte offensichtlich mangelhafte Tiere erhalten, sollten Sie deshalb die Abnahme sofort verweigern. Besteht Streit über die Mangelhaftigkeit, sollte ein Tierarzt vor Ort die Tiere begutachten. Auf Basis des tierärztlichen Urteils kann der Landwirt anschließend die Tiere gegebenenfalls ablehnen.


Sind die Tiere bereits in seinen Stall verbracht, muss der Landwirt alles daran setzen, die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung so sicher zu dokumentieren, dass er einen gerichtsfesten Beweis leisten kann. Er sollte also sofort seinen Hoftierarzt, dann den Kreisveterinär hinzuziehen, und sich die Mangelhaftigkeit bescheinigen lassen.


Das Problem besteht darin, dass die Krankheit oftmals erst nach ein paar Tagen in Erscheinung tritt. Dann muss der Käufer durch Untersuchung von Blutproben oder durch die Sektion von verendeten Tieren sofort klären lassen, um welche Krankheit es sich handelt. Anschließend muss er sofort beim Verkäufer reklamieren, damit dieser – nach Vorlage der Beweise – den Mangel anerkennt.


Gesteht dieser den Mangel nicht schriftlich ein, sollte sich der Käufer an einen Anwalt wenden, um ein Beweissicherungsverfahren durch einen vom Gericht bestellten Gutachter einzuleiten. Dabei ist Eile geboten. Denn mit fortschreitender Zeit ist der Beweis, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag, immer schwerer zu führen.


Obwohl das eigentliche Klageverfahren noch gar nicht anhängig ist, stellt das „selbständige Beweisverfahren“ eine gerichtliche Beweiserhebung dar. Der Vorteil: Das Gericht wird einem gerichtlichen Sachverständigen Glauben schenken. Persönlich aufgenommene Beweismittel und „Parteigutachter“ (z. B. der Hoftierarzt) haben für das Gericht hingegen weniger Überzeugungskraft.


Die Verwahrung von Tieren ist in der Praxis sehr selten. Sie kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Käufer sofort festgestellt hat, dass die Tiere mangelhaft sind, er die Tiere aber trotzdem abgenommen hat. Der Käufer muss dann nachweisen können, dass er die Tiere ausdrücklich nur verwahrt und der Verkäufer dem zugestimmt hat. Der Käufer hat dann Anspruch darauf, dass ihm der Aufwand für die Verwahrung ersetzt wird (§ 689 BGB).


Läuft ein Streit darüber, ob die Tiere mangelhaft waren, wird der Landwirt die Tiere, sobald sie schlachtreif sind, ganz regulär vermarkten. Dabei muss er den Schaden, der ihm entstanden ist (Tierarztbehandlung, Mindergewichte, längere Haltungsdauer, Arzneimittel) genau dokumentieren und einen guten Zeugen dafür benennen können (z. B. den Tierarzt).


Sobald gerichtlich feststeht, dass die Tiere mangelhaft waren, kann der Käufer nicht nur eine Minderung des Kaufpreises verlangen, sondern auch Schadenersatz. Dazu gehört unter Umständen auch der entgangene Gewinn, der entstanden ist, weil die Stallplätze nicht rechtzeitig mit neuen, gesunden Tieren belegt werden konnten.

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