Für Mäster Frank Grimm aus Röllbach im Landkreis Miltenberg geht ein acht Jahre währender Alptraum vorerst zu Ende (siehe top agrar 6/2006 Seite S 14). Das Landgericht Aschaffenburg wies Anfang April die Klagen von zwei Nachbarn gegen den Betrieb seines Maststalles mit 960 Plätzen zurück (Aktenzeichen: 3 O 168/04).
Die Nachbarn klagten gegen Grimm auf Unterlassung der Geruchsbelästigung, mit der seine Mastanlage ihre 181 bzw. 302 m entfernt gelegenen Wohn- bzw. Bürogebäude in einem Gewerbegebiet angeblich beeinträchtige.
Das Gericht argumentierte, die Kläger seien den Beweis der wesentlichen Beeinträchtigung schuldig geblieben. Laut Gutachten hält Grimm den gemäß VDI-Richtlinie geforderten Mindestabstand von 130 m ein. Deshalb seien umfangreiche Messungen erforderlich, um die behauptete Überschreitung der zulässigen Werte für Ammoniak, Feinstaub, Bakterien, Pilze und Gerüche festzustellen.
Die Messungen kamen jedoch erst gar nicht zustande, weil es die Kläger versäumten, die dafür angesetzten Kosten von 80 000 € innerhalb einer gesetzten Frist vorzustrecken.