Windpacht-Erlöse, die ein Hofnachfolger von den Betreibern erhält, muss dieser mit seinen Geschwistern (weichenden Erben) teilen. Denn sie sind grundsätzlich nachabfindungspflichtig gemäß § 13 der nordwestdeutschen Höfeordnung. Bislang war nicht geklärt, wie bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche vorzugehen ist. Vor allem, ob der Nachfolger die von ihm übernommenen Hofesschulden und die bereits an die Geschwister geleisteten Abfindungen abziehen kann.
Wenn der Hochnachfolger z.B. Flächen verkauft, ist das immer der Fall. Er kann dann sden Anteil der übernommenen Schulden und der schon geleisteten Abfindung, der auf die betreffende (verkaufte) Fläche entfällt, auf die Nachabfindung anrechnen. Bei nachabfindungspflichtigen Erlösen aus Windkraftanlagen ist eine solche Berechnung nicht möglich, weil die Fläche nicht verkauft und die Substanz des Hofes nicht beeinträchtigt wird. Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt entschieden, dass in diesem Fall aber die rechnerische Zinsbelastung, die anteilig auf die übernommenen Hofesschulden und die bereits bezahlte Abfindung entfällt, bei der Berechnung der Nachabfindung abgezogen werden kann (Az: 7 W 58/11). Im Urteilsfall sahen die Richter einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,5 % als angemessen an. Liegt der Zeitpunkt der Abfindungszahlung schon länger zurück, wird bei der Zinsberechnung nicht die tatsächlich gezahlte Abfindung, sondern ein um die Inflationsrate (Geldentwertung) erhöhter Betrag zugrundegelegt. Rechtsanwältin Christiane Graß, Bonn