In den letzten Wochen erhielten etliche Landwirte Post von einer Hamburger Anwaltskanzlei. Darin fordert diese sie letztmalig außergerichtlich auf, ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht über den Nachbau nachzukommen. Das beigelegte Antwortformular sollten die Landwirte ausgefüllt und unterzeichnet an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) mit Fristsetzung zurücksenden. In dem Formularvordruck waren bereits Sorten aufgeführt.
Mancher Landwirt ist darüber ins Grübeln geraten, woher diese „Anhaltspunkte“ stammen. Hat sie der Aufbereiter weitergegeben oder am Ende der Verkäufer des Z-Saatgutes? Letzteres wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen höchst bedenklich.
Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind Landwirte nur dann zur Aus-kunft über einen eventuellen Nachbau verpflichtet, wenn Züchter Anhaltspunkte für den Nachbau bestimmter Sorten nennen. Ob sie tatsächlich Anhaltspunkte in der Hand haben oder bluffen, werden betroffene Landwirte nur erfahren, wenn sie es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Das könnte sie aber teuer zu stehen kommen.
Empfehlung: Wer eine solche so genannte qualifizierte Anfrage der Hamburger Kanzlei mit Nennung bestimmter Sorten erhält, der sollte zu diesen Sorten Angaben machen. Dazu reicht es, formlos den Namen der Sorten aufzuschreiben, ob Nachbau ja oder nein und wenn ja, die Menge in dt anzugeben. Den Aufbereiter muss er nicht nennen.