Zukünftig müssen Anlagen mit einer Rohbiogasproduktion ab 1,2 Normkubikmeter pro Jahr nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz genehmigt werden. Auch Bestandesanlagen sind betroffen, wenn diese den neuen Grenzwert überschreiten. Unter Umständen wird eine Nachgenehmigung fällig.
Wie hoch der Aufwand und die Kosten für die Genehmigung sind, hängt von der Einzelanlage ab. An einigen Standorten können zusätzliche Pflichten und technische Nachrüstungen auf den Betreiber der Anlage zukommen.