Ein Milchviehhalter schaffte seine Kühe ab und stellte auf Pensionspferdehaltung um. Den nicht mehr benötigten Kuhstall wollte er für gewerbliche Lagerzwecke vermieten. Dafür bekam er aber erst die Genehmigung, nachdem er sich per Eintragung einer Baulast verpflichtet hatte, für den aufgegebenen Kuhstall später kein anderes landwirtschaftliches Gebäude auf seiner Hofstelle im Außenbereich neu zu errichten.
Einige Jahre später wollte der Landwirt an die vorhandene Bewegungshalle einen offenen Pferdestall ohne Boxen (Aktivstall) anschleppen. Dafür verweigerte ihm die Behörde jedoch die erforderliche Baugenehmigung – unter Hinweis auf die eingetragene Baulast. Der Landwirt habe die Möglichkeit, den alten Kuhstall für die Unterbringung der Pferde umzubauen und anschließend zu nutzen. Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 15. März 2012 zurückgewiesen (2 K 2556/10).
Nach dem Wortlaut der Baulast sei der Landwirt lediglich verpflichtet, keinen Neubau für die vormalige Nutzung des alten Stallgebäudes (Milchkühe) zu errichten. Der geplante Anbau solle aber der Pferdehaltung dienen, unterscheide sich also deutlich von der früheren Nutzung des Milchviehstalles. Mit dieser Begründung hat das Gericht die Behörde verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Eintragung einer Baulast nach Umnutzung eines früheren landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes schließt somit nicht in jedem Fall die Errichtung eines Neubaus auf der Hofstelle für andere Zwecke aus, kommentiert Dr. Frank Schulze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Münster.