Landwirte, die Erzeugnisse in EU-Nachbarländer liefern, müssen dies – wegen der Umsatzsteuer – dem deutschen Fiskus melden. Die Meldepflicht galt bisher vierteljährlich, ab 1. Juli 2010 dagegen monatlich, sofern die innergemeinschaftlichen Umsätze höher als 100 000 € im Quartal sind. Ab 2012 sinkt dieser Betrag auf 50 000 €. Die Meldung muss jeweils bis zum 25. Tag des Folgemonats abgegeben werden (erstmals also bis 25. August).
Die meisten Landwirte, die z. B. Zuchtvieh, Kartoffeln oder andere Erzeugnisse in EU-Nachbarländer liefern, dürften aber unter diesen Grenzen bleiben. Sie können dann die „Zusammenfassenden Meldungen“ (ZM) vorläufig weiterhin quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Für das dritte Quartal 2010 muss dies bis zum 25. Oktober geschehen. Die bisherige Dauerfristverlängerung um einen Monat für die Abgabe der ZM wurde ersatzlos gestrichen.
Mehr zur Umsatzsteuer bei „Grenzgeschäften“ finden Sie in top agrar 3 und 4/2010.Steuerberater
Ralf Stephany, Bonn