Ein Verpächter kündigte fristlos alle Pachtverträge über insgesamt 53,5 ha LF, nachdem gegen den Pächter die Zwangsversteigerung angeordnet worden war. Zu Recht, entschied jetzt das Oberlandesgericht Naumburg (Az: 2 U 61/11 Lw). Denn im Pachtvertrag hieß es ausdrücklich, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung auch bei Einleitung eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Pächter zulässig sei.
Diese Klausel gehe zwar über die gesetzlichen Bestimmungen für fristlose Pachtkündigungen hinaus, sei aber rechtlich zulässig und damit wirksam, erklärten die Richter. Denn bei angeordneter Zwangsversteigerung müsse der Verpächter befürchten, dass dem Pächter die Erfüllung seiner Hauptpflichten (Zahlung der Pacht) nicht mehr möglich sei.
Wegen der ein Jahr zuvor erfolgten Unterverpachtung der Flächen hätte der Verpächter dagegen nicht kündigen können. Denn eine Unterverpachtung war laut Pachtvertrag auch ohne Zustimmung des Verpächters zulässig. Diese Klausel sei in einem Pachtvertrag nicht überraschend. Der Verpächter, der die Flächen von einer Erbengemeinschaft erworben hatte, musste sie deshalb gegen sich gelten lassen.
Anders bewertete das Gericht die Tatsache, dass der Unterpächter auf den Flächen schon nach einjähriger Pause wieder Kartoffeln angebaut hatte. Eine so enge Fruchtfolge sei wegen der Nematodengefahr unzulässig und stelle einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dar, die den Verpächter schon für sich genommen zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Rechtsanwalt Dr. Christoph von Katte, Magdeburg