- Seealgen und kohlensaurer Algenkalk dürfen als Einzelfuttermittel in der Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere verfüttert werden. Das erlaubt die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, geändert durch die Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998. Auch die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel erlaubt den Einsatz.
- Seealgenmehle und kohlensaurer Algenkalk, Spirulina-Algen und Chlorella-Algen dürfen auch von QS-zertifizierten Betrieben eingesetzt werden. Dies steht in der Positivliste für Einzelfuttermittel von August 2012 der Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft.
- Algen dürfen als Futterzusatzstoffe (Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel) eingesetzt werden. Siehe Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.11.1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung und Verordnung EG 1831/2003 über Zusatzstoffe in der Tierernährung.
- Teilweise müssen futtermittelrechtlich erlaubte Höchstmengen beachtet werden. Bei Seealgenmehlen sind es die Arsen- und Jodgehalte, bei Algenkalk die Fluor- und Bleigehalte. (Vergleiche Richtlinie 2002/32/EG des Rates vom 7. Mai 2002, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 744/2012 der Kommission vom 16. August 2012 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung). Bei Spirulina- und Chlorella-Algen sind die Blei-, Cadmium-, Quecksilber- und Microcystingehalt zu beachten.
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