Manche Eltern haben den Wunsch, im Zuge der Hofübergabe einzelne Flächen zurückzubehalten – z.B. um damit weichende Erben abzufinden. Oder als finanzielle Reserve für den Fall, dass sie später selbst pflegebedürftig werden.
Aus steuerlicher Sicht müssen mindestens 90 % der Eigentumsflächen geschlossen auf den Nachfolger übertragen werden, damit keine stillen Reserven aufgedeckt werden (top agrar 10/2008, Seite 46). Jedoch sollte dem Hofnachfolger nicht unnötig Fläche entzogen werden. Deshalb plädiere ich in aller Regel dafür, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes geschlossen an den Nachfolger zu übergeben.
Etwas anders sieht es aus, wenn es z. B. um ein separat gelegenes Gartengrundstück oder um eine bestimmte Fläche geht, die als Bauerwartungsland einzustufen ist. Oder wenn ein vermietetes Landarbeiterhaus oder eine Eigentumswohnung vorhanden sind. Hier kann man im Einzelfall schon eher über einen Rückbehalt nachdenken, z. B. mit Blick auf die Abfindung weichender Erben. Die steuerlichen Konsequenzen sollten jedoch vorab immer sorgfältig geprüft werden!
Viele Betriebe haben in den letzten Jahren in Photovoltaik-Anlagen investiert. Hier überlegen manche Übergeber, diese als zusätzliche Einkunftsquelle bzw. Altersvorsorge zurückzubehalten. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar und möglich, aus meiner Sicht aber nicht unbedingt empfehlenswert. Denn erstens werden dadurch ab Rentenbeginn höhere Krankenkassenbeiträge ausgelöst (top agrar 3/2009, S. 58 und 4/2009, S. 90). Außerdem muss die Photovoltaik-Anlage regelmäßig betreut und abgerechnet werden, was den Übergeber mit zunehmendem Alter überfordern könnte.
Überlegen Sie deshalb, ob es nicht besser ist, die Photovoltaik-Anlage mit zu übertragen. Als Ausgleich könnte dann das bare Altenteil, begrenzt auf die voraussichtliche Lebensdauer der Anlage entsprechend erhöht werden. Beispiel: 500 € bares Altenteil plus 200 €/Monat für die mitübertragene Photovoltaik-Anlage. Die finanziellen Erträge aus der Solarstrom-Erzeugung fließen damit – ganz oder teilweise – den Altenteilern als zusätzliche Altersvorsorge zu.
Bei Biogasanlagen kommt hinzu, dass mit der eigenständigen Beteiligung an einer solchen Anlage immer auch Lieferverträge landwirtschaftlicher Produkte (im wesentlichen Mais) verbunden sind. Diese Verknüpfung macht Sinn und sollte nicht im Zuge der Betriebsübergabe aufgegeben werden.
Ähnliche Überlegungen gelten bei der Windenergie. Beispiel: Der Übergeber hat sich – als reine Kapitalanlage – an einem örtlichen Windpark beteiligt. Dann wäre es relativ unproblematisch, diese im Zuge der Hofübergabe zurückzubehalten.
Kritischer sehe ich einen solchen Rückbehalt, wenn betriebliche Flächen betroffen sind, z. B. als Standorte und/oder Einzugsflächen eines größeren Windparks mit entsprechenden Pachtentgelten. Diese gehören m. E. zum Betrieb und sollten besser nicht „abgespalten“ werden.
Der Wunsch des Übergebers, noch einige Jahre aktiv zu sein und zusätzliche Einkünfte zu haben, lässt sich u. U. relativ elegant erfüllen, wenn auch Waldflächen zum Betrieb gehören. Zum Beispiel so: Der Forst wird zwar mit auf den Nachfolger zu Eigentum übertragen, aber im Gegenzug für den Vater ein Nießbrauchsrecht z. B. für 10 Jahre eingeräumt.
Fazit: Rückbehalte im Zuge der Hofübergabe sind möglich und können im Einzelfall auch sinnvoll sein. Prinzipiell sollte der Betrieb jedoch geschlossen übertragen werden. Vor allem sollte dem Hofnachfolger nicht unnötig Fläche entzogen werden. Bei jedem Rückbehalt sind außerdem die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen.