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Saatgut – wie reklamieren?

Lesezeit: 2 Minuten

Bei dieser Aussaat habe ich Z1-Saatgut einer begehrten Weizensorte in sehr schlechter Qualität erhalten. Es war kleinkörnig, hatte nur ein TKM von 39 und enthielt viele Spelzen sowie abgebrochene Ähren. Wie muss Z-Saatgut beschaffen sein? Kann ich reklamieren?


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Z-Saatgut von Weizen muss nach den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut“ (AVLB Saatgut) nur folgende Mindestanforderungen erfüllen:


  • Technische Reinheit: Mindestens 98 %,
  • Keimfähigkeit: Mindestens 92 %,
  • Besatz mit anderen Arten in 500g: Max. 6 Stück, davon max. 3 Fremdgetreide,
  • Besatz mit Mutterkorn in 500g: maximal 3 Stücke oder Bruchstücke.


Die Mindestreinheit von 98 % besagt, dass unschädliche Verunreinigungen, wie z. B. Spelzen oder abgebrochene Ährenteile, bis zu einem Anteil von maximal 2 Gewichts-% im Z-Saatgut enthalten sein dürfen.


Tausendkornmasse (TKM) und Siebsortierung sind kein Bestandteil der Saatgutanerkennung. Der Züchter gibt die Sortiernorm je nach Fruchtart, Sorte und teilweise auch Jahr vor. Bei einem hohen Anteil an Untersortierung sollte man sich durchaus an seinen Saatgutverkäufer wenden. Vereinzelt wurden in diesem Jahr bei Weizen TKM von knapp 40 g festgestellt.


Als Käufer sind Sie nach den AVLB verpflichtet, das Saatgut nach der Übergabe auf etwaige Mängel zu prüfen und offensichtliche Mängel, wie z. B. eine starke Verunreinigung durch Stroh- oder Spelzenteile, sofort zu rügen. Erster Ansprechpartner ist der Saatgutverkäufer.


Beim Erkennen eines möglichen Mangels sollten Sie das Saatgut wegen der Schadensminderungspflicht des Käufers nicht aussäen, verschlossene Säcke zurückbehalten und sofort reklamieren. Normalerweise lassen sich mit dem Verkäufer einvernehmliche Einigungen (z. B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisnachlass) erzielen.

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