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Serie:Kooperationen - So ziehen Sie einen sauberen Schlussstrich !

Lesezeit: 7 Minuten

Kooperationen bleiben eine Zusammenarbeit auf Zeit. Doch wie rechnet man eine langjährige Betriebsgemeinschaft wieder auf Euro und Cent auseinander?


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Keine Frage, es gibt Betriebskooperationen, die laufen scheinbar ewig. Über Jahrzehnte und Generationen wirtschaften die Partner als Team, meistern Herausforderungen und Krisen. Und dennoch: Eine Kooperation bleibt eine Zusammenarbeit auf Zeit. Ändern sich die betrieblichen Rahmenbedingungen, führen vielleicht andere Wege schneller zum Ziel.


  • Ein Partner erreicht das Rentenalter, ohne dass ein Hofnachfolger in Sicht ist. Der Betrieb wird verpachtet.
  • Im Rahmen der Hofnachfolge möchte der junge Betriebsleiter eigene Ideen umsetzen und deshalb allein weiterwirtschaften.
  • Oder zwischen den Partnern gibt es inhaltliche Differenzen hinsichtlich der Weiterentwicklung des Betriebes.


Gerade wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Partner knirscht, sollten Sie rechtzeitig erkennen, wenn Ihr Betrieb in eine Sackgasse steuert (siehe auch „Mensch bleibt Mensch“, top agrar 3/2012). Ist keine einvernehmliche Lösung mehr in Sicht, sollten Sie rechtzeitig die Weichen für die Auflösung der Gesellschaft stellen. Nichts ist schlimmer, als wenn erst viel Porzellan zerschlagen wurde und Emotionen hochgekocht sind. Dann kann die Auflösung einer Gesellschaft sehr mühsam sein – mitunter auch hässlich enden.


Nichts hält für die Ewigkeit:

Wir wollen die Auflösung einer Betriebsgesellschaft anhand der schon in top agrar 4/2012 vorgestellten Meyer und Schulze GbR darstellen, bei der die beiden Ackerbauern ihre Betriebe zu einem fusioniert hatten. Die grundsätzliche Vorgehensweise wäre bei einer Kommanditgesellschaft (KG) bzw. einer GmbH & Co KG die gleiche.


Zu Beginn ihrer GbR hatten Meyer und Schulze die zur Nutzung eingebrachten und die in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Wirtschaftsgüter im Einzelnen aufgelistet. Dabei wurden die zum Eigentum in die Gesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter bewertet und in einer Anlage zum Gesellschaftsvertrag festgehalten.


In Übersicht 1 ist das Vermögen zu Beginn der Gesellschaft am 1. Juli 2002 dargestellt. Meyer hat insgesamt Wirtschaftsgüter im Wert von 185 000 € und Schulze Wirtschaftsgüter im Wert von 240 000 € in die Gesellschaft eingebracht. Anhand der jeweiligen Entlohnungsansprüche wurde ein Gewinnverteilungsschlüssel von 34 % für Meyer und 66 % für Schulze ermittelt (siehe auch top agrar 4/2012).


Jetzt haben sich Meyer und Schulze entschieden, die Gesellschaft zum 30. Juni 2012 aufzulösen. Dies erfolgt grundsätzlich in drei Schritten:


  • Als erstes erhalten Meyer und Schulze ihre nur zur Nutzung eingebrachten Wirtschaftsgüter zurück (Flächen, Gebäude und Lieferrechte).
  • Dann müssen die beiden den Wert der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter (Gesamthandsvermögen) schätzen lassen und ihre jeweiligen Anteile daran ermitteln.
  • Ist dies gelungen, können sie die konkreten Wirtschaftsgüter wie z. B. den gemeinsamen Mähdrescher untereinander aufteilen und in einer Realteilungsbilanz ausweisen.


Flächen, Gebäude, Lieferrechte:

Zum ersten Schritt: Jeder Gesellschafter erhält zunächst sämtliche Wirtschaftsgüter aus der Gesellschaft zurück, die er zur Nutzung eingebracht hatte. Die Wirtschaftsgüter sind ohnehin nicht in der Gesellschaftsbilanz sondern in Sonderbilanzen aufgeführt und es steht fest, wem die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind.


Im zweiten Schritt

bewerten die beiden die Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum der Gesellschaft befinden. Es handelt sich dabei in der Regel um das Feldinventar, einen gemeinsamen Tierbestand, die Maschinen, Vorräte sowie Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten.


Die Bewertung des Endvermögens sollte in gleicher Weise erfolgen, wie schon bei der Gründung der Gesellschaft. Die Methodik der Bewertung (z. B. Verkehrswert oder wirtschaftlicher Verbrauchswert) sollte entsprechend bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Die Partner können sich hinsichtlich der Bewertung der Vermögenswerte untereinander einigen, aber auch unabhängige Dritte wie etwa den Landmaschinenhändler oder einen vereidigten Sachverständigen zu Rate ziehen.


Meyer und Schulze haben dies getan und kommen nach Abzug aller Verbindlichkeiten auf ein GbR-Gesamtvermögen von 475 000 € (Übersicht 2). Dieses Vermögen ist jetzt auf die Gesellschafter zu verteilen. Dafür ist zunächst das variable Kapitalkonto zu berücksichtigen. Auf dem variablen Kapitalkonto wurden während des Bestehens der Gesellschaft die laufenden Gewinne, Entnahmen und Einlagen erfasst. Das variable Kapitalk


Realteilungsbilanz:

onto wird jährlich in der Bilanz fortgeführt und spiegelt wider, wieweit den beiden Gesellschaftern noch anteilige Gewinne nach Abzug der Entnahmen und zzgl. der Einnahmen zuzurechnen sind. Im Beispiel beträgt das variable Kapitalkonto von Meyer noch 8 000 € und von Schulze 12 000 €. Sind Maschinen, Feldinventar und sonstige Wirtschaftsgüter bewertet, geht es an die Realteilungsbilanz. Sie regelt die Aufteilung der einzelnen Wirtschaftsgüter, aber auch die


Zuordnung von Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten (Übersicht 3). Dabei ist jede einzelne Forderung entweder einem Gesellschafter zuzuordnen oder anteilig aufzuteilen.


Im Ergebnis hat Meyer im Rahmen der Realteilung 190 000 € erhalten. Da ihm 203 200 € im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zustehen, erhält er einen sogenannten „Spitzenausgleich“ in Höhe von 13 200 € von Schulze. Denn schaut man sich das Ergebnis bei Schulze an, hat dieser mit dem großen Schlepper und dem Mähdrescher bereits mehr Vermögen erhalten, als ihm rechnerisch zugestanden hätte. Als Ausgleich haben Meyer und Schulze bereits die noch vorhandenen Verbindlichkeiten Schulze zugeordnet. Dennoch bleibt ein Spitzenausgleich in Höhe von 13 200 €. Dies hat den Nachteil, dass bei Meyer ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht. Das muss nicht sein, denn grundsätzlich ist die Realteilung ein steuerneutraler Vorgang. Jeder Gesellschafter führt die in der Gesellschaft vorhandenen Buchwerte fort. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt damit vollständig steuerneutral.


Entsteht allerdings ein Spitzenausgleich, erzielt der Gesellschafter, der diesen erhält, einen Veräußerungsgewinn. Vereinfacht gesagt veräußert dann Meyer anteilig einen Bruchteil an sämtlichen in der Gesellschaft vorhandenen Wirtschaftsgütern. Schulze dagegen hat insoweit Anschaffungskosten und kann diese anschließend steuerlich abschreiben.


Um den Spitzenausgleich zu vermeiden, steht es den Gesellschaftern frei, Forderungen, Guthaben und Verbindlichkeiten im Rahmen der Realteilung individuell zuzuordnen. So wäre es durchaus möglich gewesen, die Forderungen insgesamt Meyer zuzuordnen und damit einen Spitzenausgleich weitestgehend zu vermeiden.


Vorsicht bei Verkauf:

Bis auf den Spitzenausgleich werden bei der Realteilung grundsätzlich die steuerlichen Buchwerte fortgeführt und es kommt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Allerdings gelten für „wesentliche Betriebsgrundlagen“ so genannte steuerliche „Behaltefristen“. Kommt es zu einer Veräußerung innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der letzten Steuererklärung, werden nachträglich stille Reserven aufgedeckt und müssen versteuert werden.


Bei der Auflösung einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft gilt dies praktisch nur für Grund und Boden und Gebäude. Da sich diese in den meisten Fällen ohnehin im Sonderbetriebsvermögen befinden, ist ein Verstoß gegen die Behaltenfristen bei einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft eher selten.


Anders sieht es dagegen bei der Realteilung einer Maschinengemeinschaft aus. Bei dieser stellen auch die Maschinen wesentliche Betriebsgrundlagen dar. Es empfiehlt sich deshalb, in einem abschließenden Protokoll festzuhalten, dass ein Gesellschafter, der gegen die Behaltefristen verstößt, die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen hat.


Und die Pachtflächen?

Wie mit Pachtflächen, die während der GbR Laufzeit hinzugewonnen wurden, umzugehen ist, haben Meyer und Schulze bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt (siehe ebenfalls top agrar 4/2012). Flächen die während der Laufzeit der Gesellschaft hinzugepachtet werden konnten, hat jeweils der Gesellschafter gepachtet, aufgrund dessen Beziehungen der Pachtvertrag zustande gekommen ist. Lediglich während der Laufzeit der Gesellschaft wurden die Flächen so behandelt, als wenn sie durch die Gesellschaft gepachtet worden wären. Nun lassen sich die Pachtflächen einfach dem Gesellschafter zuordnen, der letztendlich gegenüber dem Verpächter als Pächter aufgetreten ist.

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