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So halten Sie Ihren Betrieb zusammen

Lesezeit: 10 Minuten

Nur durch Testament oder Erbvertrag können Sie sicherstellen, dass Hof und gewerbliche Betriebszweige im Erbfall zusamenbleiben.


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Landwirte, die in Biogas, Windkraft oder Photovoltaik investieren, wollen damit den Höf stärken und zukunftssicher machen. Sie sehen den Betrieb nach wie vor als „Einheit“, die auch im Generationswechsel bzw. im Erbfall erhalten werden soll.


Das Erbrecht stellt dies aber keineswegs sicher, wie die Beispiele auf den vorigen Seiten zeigen. In vielen Fällen droht vielmehr folgendes Szenario:


  • Zwar geht der landwirtschaftliche Betrieb – gemäß Höfeordnung oder Landguterbrecht – auf den Hoferben über.
  • Für den gewerblichen Betriebszweig entsteht laut Gesetz jedoch eine Erbengemeinschaft. Im „Standardfall“ eines verheirateten Erblassers, der Kinder hat, besteht diese Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehepartner und allen Kindern.


Großes Streitpotenzial:

Damit sind Probleme geradezu vorprogrammiert. Der erste Streit wird sich häufig an der Frage entzünden, was im Einzelnen zum Hof gehört und was nicht. Als nächstes muss die Erbengemeinschaft entscheiden, wie sie mit dem ererbten gewerblichen Nutzungsteil umgehen will. Der Hoferbe hat hier nur eine Stimme von mehreren. Ein effizienter Gewerbebetrieb setzt aber klare Entscheidungen voraus. Diese sind in Erbengemeinschaften – aufgrund unterschiedlicher Interessen und/oder menschlicher Konflikte – häufig nicht möglich.


Zudem drohen ganz erhebliche steuerliche Probleme, wenn ein einheitliches landwirtschaftlich-gewerbliches Gebilde im Erbgang an verschiedene Rechtsnachfolger geht. Es können sich Entnahmetatbestände ergeben, die gravierende steuerliche Folgen haben.


Der klare Rat an betroffene Hofeigentümer, die solche Entwicklungen vermeiden wollen, lautet deshalb: Regeln Sie frühzeitig durch Testament oder Erbvertrag, was im Erbfall „zusammen bleiben soll“. Ob ein Testament oder ein Erbvertrag die bessere Lösung ist, hängt u.a. von der familiären Situation ab.


Das Testament hat den Vorteil, dass Sie darin alleine verfügen können, was im Fall Ihres vorzeitigen Todes geschehen soll. Sie können das Testament auch jederzeit wieder ändern, wenn sich z. B. die betriebliche und/oder familiäre Situation geändert hat.


Entscheiden Sie sich für die testamentarische Lösung, bietet es sich an, den vorgesehenen Hoferben darin umfassend zum Alleinerben einzusetzen – also auch zum Erben des hoffreien Vermögens. Damit ist die Einheit des Betriebes im Erbfall gesichert.


Gerechter Ausgleich:

Dies ist aber nur der erste Schritt. Im zweiten sollten Sie festlegen, was die übrigen Kinder und der überlebende Ehepartner als Ausgleich erhalten sollen. Hier sind angemessene Regelungen gefragt, um den Familienfrieden möglichst gut zu sichern.


Dies können Sie am besten über Vermächtnisse lösen. Das heißt: Sie verpflichten im Testament den Hofes- und Alleinerben, im Erbfall bestimmte Leistungen an die übrigen Erben (Vermächtnisnehmer) zu erbringen.


Die Vermächtnisse können Sie sehr flexibel festlegen. Während gesetzliche Pflichtteilsansprüche immer auf Geld gerichtet sind, können Sie per Vermächtnis sehr detailliert und genau festlegen, welche Gegenstände, Ersparnisse (z.B. Wertpapierdepot) oder auch Grundstücke der einzelne Erbe erhalten soll.


Auf diese Weise können Sie per Vermächtnis einen Familienfrieden stiften, den das gesetzliche Erbrecht nicht ohne Weiteres erreicht. Das geht so weit, dass „Liebhaberstücke“ oder Gegenstände von lediglich ideellem Wert gezielt vermacht werden können. Man denke z. B. an Omas Hochzeitsring, den die weichende Erbin immer schon besonders schätzte und den sie gerne einmal „erben“ wollte.


Zudem steht hinter einem ausführlichen Testament mit Vermächtnisanordnungen die Autorität des Erblassers. Bei auftretenden Streitigkeiten kann immer darauf verwiesen werden, dass der Erblasser es genau so gewollt hat. Auch dies hat eine friedensstiftende Funktion.


Nicht ohne Tücken:

Die Höhe der Vermächtnisse müssen Sie jedoch sehr sorgfältig festlegen. Denn die Mindestansprüche der weichenden Erben in Form des gesetzlichen Pflichtteils können per Vermächtnis nicht unterlaufen werden.


Tritt der Erbfall ein, haben die weichenden Erben nämlich zwei Möglichkeiten:


  • Sie können das Vermächtnis insgesamt ausschlagen und stattdessen ihren gesetzlichen Pflichtteil verlangen.
  • Oder sie erkennen die zu ihren Gunsten angeordneten Vermächtnisse zwar an. Dann haben sie aber gemäß § 2307 BGB trotzdem die Möglichkeit, einen sogenannten „Zusatzpflichtteil“ zu verlangen. Konsequenz: Der Hoferbe muss das Vermächtnis, wenn es zu niedrig angesetzt wurde, auf die Höhe des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs aufstocken.


Das Ergebnis ist das gleiche: Mit einem Vermächtnis unterhalb des gesetzlichen Pflichtteils wird sich kaum ein weichender Erbe zufrieden geben. Legen Sie die Vermächtnisse deshalb möglichst so fest, dass die Erben kein Interesse daran haben, den Pflichtteil zu verlangen.


So wird gerechnet:

Leider ist das nicht immer ganz einfach. Denn dazu muss man die genaue Höhe der gesetzlichen Pflichtteile kennen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und leitet sich aus dem Nachlasswert ab. Er ist ein Anspruch in Geld, den die weichenden Erben bei Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Hof- bzw. Alleinerben geltend machen können.


Für den landwirtschaftlichen Betrieb selbst lässt sich der Pflichtteil noch einigermaßen sicher ermitteln. Er leitet sich bei BGB-Landgütern aus dem Ertragswert ab, bei Höfen im Sinne der Höfeordnung aus dem Hofeswert. Das ist im Regelfall der 1,5-fache Einheitswert, abzüglich der Verbindlichkeiten. Mindestens wird aber der halbe Einheitswert zugrundegelegt.


Schwieriger wird es bei gewerblichen Betriebszweigen, die nicht dem Höferecht bzw. dem Landgutrecht unterliegen. Hier leiten sich die Ansprüche der weichenden Erben – also auch der Pflichtteil – aus dem Verkehrswert ab. Doch wie hoch ist eigentlich der Verkehrswert einer fünf Jahre alten Biogasanlage oder eines seit 8 Jahren in Betrieb befindlichen Windrades? Hierin steckt, wenn es zum Streit unter den Erben kommt, einiges an Konfliktpotenzial.


Problem der Zuschläge:

Noch unsicherer wird es bei Betrieben, die nach der Höfeordnung vererbt werden. Denn diese sieht „Zuschläge“ für bestimmte Zusatznutzungen vor, die zwar erbrechtlich zum Hof gehören, aber nichtlandwirtschaftlichen Charakter haben. Beispiel: Das auf der Hofstelle stehende, fremdvermietete Altenteilerhaus. Oder der (gewerblich betriebene) Hofladen auf der Hofstelle.


Das Problem ist die Höhe der Zuschläge. Diese ist nirgendwo konkret festgelegt. Das Gesetz spricht nur davon, dass „Zuschläge nach billigem Ermessen“ zu machen sind. Das kann im ungünstigsten Fall darauf hinauslaufen, dass die Erträge aus der Zusatznutzung kapitalisiert und unter Berücksichtigung der latenten Steuerlast voll dem Hofeswert zugeschlagen werden.


Eine Erleichterung gibt es für den Hof­erben nur dann, wenn die Zusatznutzung ganz erheblich auf seinem Engagement und seiner Eigenleistung beruht. Dies muss dann bei den Zuschlägen mit berücksichtigt werden!


Die Zuschläge laut Höfeordnung sind also ein erheblicher Unsicherheitsfaktor, wenn man sich bei der Festlegung der Vermächtnisse für die weichenden Erben am gesetzlichen Pflichtteil orientieren will. Auch die Rechtsprechung hilft hier leider nicht weiter. Es gibt praktisch keine Urteile, an denen man sich orientieren könnte.


Fazit: Sie können per Testament zwar sicherstellen, dass der Hof und die gewerblichen Betriebszweige im Erbfall zusammenbleiben. Die offene Flanke ist jedoch die Abfindung der übrigen Erben. Selbst wenn Sie die Vermächtnisse für den Ehegatten und die übrigen Kinder noch so sorgfältig festlegen, können Sie nie ganz sicher sein, ob diese später auch akzeptiert werden, oder ob es darüber nicht doch noch zum Streit innerhalb der Familie kommt.


Sicherheit durch Erbvertrag:

Wenn Sie dieses Risiko ausschalten wollen, so geht dies nur über einen Erbvertrag bzw. einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Beide setzen voraus, dass innerhalb der Familie eine einvernehmliche Lösung gefunden und dann auch von allen Betroffenen mitunterschrieben wird.


Die klassische Lösung ist der Erbvertrag. Darin wird festgelegt, dass der Betrieb – bei Eintritt des Erbfalls – geschlossen auf den Hof- bzw. Alleinerben übergeht. Außerdem wird geregelt, was die weichenden Erben dann als Abfindung erhalten sollten. Dafür verzichten sie ausdrücklich auf das Recht, später ihren Pflichtteil geltend machen zu können. Damit ist die Regelung endgültig, weil sie nicht bzw. nur noch einvernehmlich geändert werden kann.


Vorteil: Der Hofnachfolger kann später nicht mehr von unkalkulierbaren Pflichtteilsansprüchen überrascht werden. Außerdem können die weichenden Erben – ähnlich wie beim Testament mit Vermächtnisanordnung – nicht nur mit Geldbeträgen als Abfindung bedacht werden. Vielmehr können ihnen für den Erbfall auch Sachwerte, wie Immobilien, wertvolle Möbel oder andere Gegenstände verbindlich zugesprochen werden.


Einziger Schwachpunkt: Zwischen dem Abschluss des Erbvertrages und dem Eintritt des Erbfalls können viele Jahre liegen. Damit wächst das Risiko, dass manche Regelungen, die im Erbvertrag getroffen wurden, im Todeszeitpunkt – also bei Eintritt des Erbfalls – möglicherweise nicht mehr passen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die im Erbvertrag zugewandten Gegenstände überhaupt noch vorhanden oder im Wert deutlich gesunken bzw. gestiegen sind. Dies muss nicht, kann aber im Einzelfall eine neue Quelle für familiären Unfrieden sein.


Vorzeitige Abfindung:

Wenn Sie dieses Risiko ausschalten wollen, bietet sich ein Erbauseinandersetzungsvertrag als Lösung an. Darin können Sie die gleichen Regelungen treffen wie im Erbvertrag. Mit einem wichtigen Unterschied: Die vereinbarten Abfindungen für die weichenden Erben werden nicht erst im Erbfall fällig, sondern sofort bei Vertragsabschluss.


Vorteil: Wenn später der Erbfall eintritt oder der Hof übergeben wird, ist die Abfindung längst geregelt. Weil die weichenden Erben auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, können sie dann keine Ansprüche mehr stellen.


Nachteil: Der Betrieb wird u.U. schon viele Jahre vor dem Erbfall oder der Hofübergabe mit Abfindungszahlungen belastet. Dies kann aber durchaus vertretbar sein, wenn die weichenden Erben ihre vorzeitige Abfindung dadurch honorieren, dass sie mit ihren Ansprüchen in einem Rahmen bleiben, die der Betrieb gut verkraften kann. Zu dessen Entlastung kann im übrigen auch vereinbart werden, dass die Abfindungen nicht in einer Summe, sondern über mehrere Jahre verteilt gezahlt werden. Der Vertrag lässt sich hier sehr flexibel gestalten.


Chance und Risiko:

Für die weichenden Erben hat diese Lösung den „Charme“, dass sie nicht bis zum Erbfall oder zur Hofübergabe warten müssen. Vielleicht sind sie selbst schon dabei, eine Familie zu gründen, und können deshalb eine (vorzeitige) finanzielle Abfindung gut gebrauchen.


Weiterer Aspekt: Falls es dem Hof – bei Eintritt des Erbfalls – schlechter gehen sollte, spielt dies für die weichenden Erben keine Rolle mehr. Sie haben ihre Abfindung vorzeitig und endgültig erhalten. Ihr „Risiko“ besteht allenfalls darin, das bei weiterem Zuwarten bis zum Eintritt des Erbfalls vielleicht eine höhere finanzielle Abfindung/Pflichtteilszahlung herausgesprungen wäre.


Um zögernde Miterben zur Zustimmung zu bewegen, könnte man im Einzelfall außerdem erwägen, die feste Abfindung um eine Nachabfindungsklausel zu ergänzen. Danach würden die weichenden Erben prozentual beteiligt, wenn der Hof- bzw. Alleinerbe innerhalb bestimmter Fristen nach dem Erbfall Teile des Hofes oder auch der gewerblichen Aktivitäten z.B. verkaufen würde. Bei der Gestaltung der Klausel kann man sich z.B. an § 13 der Höfeordnung orientieren (eventuell mit betriebsindividuellen Änderungen), auch wenn es sich um ein Landgut handelt.


Fazit: In der gewerblichen Wirtschaft sind Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben mit festen Abfindungsleistungen weit verbreitet. Solche Regelungen sind auch nicht sittenwidrig. Denn für ihren umfassenden Pflichtteilsverzicht erhalten die Miterben vorzeitig eine finanzielle Abfindung.


Wenn es Ihnen als Betriebsinhaber gelingt, diese innerhalb ihrer Familie einvernehmlich und in der Höhe verträglich „auszuhandeln“, können Sie mit einem solchen Erbauseinandersetzungsvertrag den geschlossenen Betriebsübergang in die nächste Generation sicherstellen – und den familiären Frieden bewahren!


Hubertus Schmitte

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