Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

Aus dem Heft

Studienreisen: Der Fiskus zahlt mit

Lesezeit: 3 Minuten

Wie Sie die Kosten für eine Auslands-Studienreise richtig mit dem Finanzamt abrechnen, erläutert Steuerberater Ralf Stephany, Bonn.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Reisen bildet – das gilt auch für Landwirte. Weil sie sich neue Impulse für ihren Betrieb erhoffen, nehmen viele Landwirte an Studienreisen ins Ausland teil. Die Kosten sind zu 100 % als Betriebsausgaben absetzbar, wenn bei der Reise ausschließlich fachliche Ziele angesteuert werden. Häufig enthält das Programm jedoch einzelne touristische Elemente, z. B. eine Stadtrundfahrt, einen Theaterbesuch oder sonstige Sehenswürdigkeiten. Was dann?


Dann können Sie die entstandenen Reisekosten regelmäßig aufteilen in einen privaten (nicht absetzbar) und einen betrieblichen Anteil (absetzbar). Die Finanzverwaltung hat für diese Aufteilung folgende Spielregeln entwickelt:


  • Es gilt eine Bagatellgrenze von 10 %. Das heißt: Liegt der „private“ Anteil der Studienreise unter 10 %, spielt dies steuerlich keine Rolle. Sie können die gesamten Reisekosten als Betriebsausgabe absetzen.
  • Umgekehrt: Ist eine Reise überwiegend privat bedingt, liegt also die betriebliche Mitveranlassung unter 10 %, besteht ein Abzugsverbot. Die entstandenen Kosten werden vollständig dem privaten Bereich zugerechnet.


Kosten so aufteilen:

Bei vielen Auslands-Studienreisen dürfte der private Anteil unter der Bagatellgrenze liegen. Dann ist steuerlich der Fall klar. Liegt der private Anteil über 10 %, müssen Sie die entstandenen Reisekosten in einen privaten und einen betrieblichen Anteil aufteilen.


Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die privaten und betrieblichen Programmpunkte auch tatsächlich auf­teilbar sind, also nicht untrennbar ineinander greifen. Denn dann wäre ein Teil­abzug steuerlich unzulässig. Bei Auslands-Gruppenreisen ist es aber regelmäßig möglich, die privaten und betrieblichen Zeitanteile nach Stunden zu ermitteln und die Gesamtkosten nach diesem Schlüssel aufzuteilen.


In bestimmten Fällen können die Kosten für die Hin- und Rückreise sogar in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Und zwar u.a. dann, wenn Sie im Rahmen der Auslandsreise konkrete Geschäfte für Ihren Betrieb tätigen. Beispiel: Ein Rinderhalter will auf einer ausländischen Auktion einige Tiere für den eigenen Betrieb erwerben. Die Auktion ist eingebettet in die Teilnahme an einem Fachkongress und mehreren Betriebsbesichtigungen. Das Programm vor Ort besteht zu 75 % aus fachlichen Terminen und zu 25 % aus privaten/touristischen Anlässen. Von den Gesamtkosten in Höhe von 1 700 € entfallen 700 € auf die Hin- und Rückreise, die übrigen 1 000 € auf das Programm vor Ort.


In diesem Fall sollte der Rinderhalter die Kosten für die Hin- und Rückreise in Höhe von 700 € in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Denn wegen der betrieblich bedingten Teilnahme an der Auktion wären diese in jedem Fall angefallen, so dass die privaten Reiseanteile beim Programm vor Ort hier keine Rolle spielen.


Ergebnis: Die Hin- und Rückreise­kosten in Höhe von 700 € wären komplett steuerlich absetzbar. Von den 1 000 € für das Programm vor Ort – also im Ausland – sind 75 % = 750 € Be­triebsausgaben, die restlichen 250 € sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich unbeachtlich.


Begleitet die Ehefrau den Landwirt bei einer Auslands-Studienreise, können die auf sie entfallenden Kosten in der Regel steuerlich nicht geltend gemacht werden. Es sei denn, die Ehefrau ist als Mitunternehmerin tätig, z. B. im Rahmen einer GbR. Absolviert sie das identische Reiseprogramm, kann sie ihre Aufwendungen im gleichen Umfang geltend machen wie ihr Mann. Welchen prozentualen Anteil die Ehefrau an der GbR hält oder wie hoch konkret ihre Gewinnbeteiligung ist, spielt dabei keine Rolle.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.