Wenn Sie Einbauten in Gebäuden vornehmen, sollten Sie klären, wie bei einer Auflösung der Gesellschaft damit umgegangen werden soll. Grundsätzlich sind Einbauten zwar Wirtschaftsgüter, die zu bewerten und auf die Gesellschafter aufzuteilen sind. Dadurch, dass sie auf der Hofstelle eines Gesellschafters erfolgen, ist dieser jedoch faktisch gezwungen, die Wirtschaftsgüter zu übernehmen.
Beispiel Fuhrwerkswaage: Meyer und Schulze haben auf dem Hof von Schulze eine Fuhrwerkswaage mit elektronischen Wiegestäben im Wert von 20 000 € errichtet. Sie haben sich darauf verständigt, dass die Waage mit den Anschaffungskosten vermindert um 5 % Abschreibung pro Jahr bewertet werden soll.
Wird also zum Beispiel fünf Jahre nach Errichtung der Fuhrwerkswaage die Gesellschaft aufgelöst, weiß Schulze, dass er die Fuhrwerkswaage zu einem Preis von 15 000 € zurücknehmen muss.