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Unter 10 % Privatanteil sind „unschädlich“

Lesezeit: 1 Minuten

Die Kosten für landwirtschaftliche Studienreisen können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn der private Anteil (touristische Aspekte) weniger als 10 % beträgt. Das hat jetzt das Bundesfinanzministerium festgelegt und damit die von top agrar vertretene Auffassung bestätigt (top agrar 7/2010, Seite 30).


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Umgekehrt gilt: Liegt der betrieblich veranlasste Anteil einer Studienreise unter der 10 %-Grenze, ist kein Betriebsausgaben-Abzug möglich. Die gesamten Reisekosten gelten dann als privat veranlasst.


Mit der Einführung der 10 %-Grenze zieht die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu gemischt veranlassten (betrieblich/privat) Aufwendungen. Danach können Sie die entstandenen Kosten in allen Fällen, in denen der betriebliche Anteil zwischen 10 und 90 % beträgt, für steuerliche Zwecke aufteilen. Der betriebliche Anteil ist dann als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.


Der Fiskus betont jedoch, dass dabei der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eine zentrale Bedeutung zukommt. Damit die betrieblichen Anteile steuerlich absetzbar sind, müssen Sie diese also dem Finanzamt umfassend darlegen und nachweisen, z. B. durch Dokumentation des Reiseablaufs, des Reiseprogramms, eine zeitnahe Erfassung bzw. durch kurzfristig erstellte Notizen und Vermerke.


Steuerberater


M. Kalinowski, Göttingen

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