Für meine Grünlandfläche gilt eine Grunddienstbarkeit, die es meinem Nachbarn erlaubt, die Fläche zu überfahren. Allerdings ist sein Feld inzwischen ebenso über einen öffentlichen Weg zu erreichen. Kann ich verlangen, dass die Eintragung aus dem Grundbuch gelöscht wird? Oder habe ich wenigstens Anspruch auf Entschädigung für das niedergefahrene Grüngut?
Eine Grunddienstbarkeit erlischt gemäß § 1019 BGB, wenn der Vorteil wegfällt, den der Begünstigte dadurch hat. In Ihrem Fall ist aber fraglich, ob der Vorteil, den Ihr Nachbar durch das Wegerecht genießt, alleine schon dadurch wegfällt, dass dieser sein Feld ebenso über einen öffentlichen Weg erreichen kann. Als Vorteil kann auch schon gelten, wenn der Weg über Ihre Fläche für ihn kürzer oder mit landwirtschaftlichen Maschinen besser befahrbar ist als der öffentliche Weg. Dann wäre das Wegerecht weiterhin berechtigt und bliebe bestehen.
Die Entstehung von Fahrspuren, in denen Sie das Grüngut nicht mehr vollständig nutzen können, ist dabei notwendige Folge des Wegerechts. Daher können Sie für das niedergefahrene Gras unserer Meinung nach keine Entschädigung verlangen.
Möglicherweise können Sie aber mit Ihrem Nachbarn einen Kompromiss vereinbaren: Er entschädigt Sie für die entstehenden Schäden und Sie verzichten im Gegenzug auf die Erhebung einer Klage auf Löschung des Wegerechts.
Scheitert eine einvernehmliche Lösung, können Sie die Löschung vor Gericht einfordern. Dann würde geklärt, inwieweit immer noch ein Vorteil besteht, der die Beibehaltung des Wegerechts rechtfertigt. Kämen die Richter zu der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, erlischt die Grunddienstbarkeit und Ihr Nachbar darf Ihre Fläche künftig nicht mehr überqueren.