Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, kann man nur noch versuchen, den steuerlichen „Schaden“ zu minimieren. In unserem Beispiel bedeutet das: Landwirt Peter H. könnte in Höhe der Nachzahlung noch nachträglich eine § 6 b-Rücklage bilden. Das darf er, auch wenn tatsächlich keine Übertragungsmöglichkeit besteht. Spätestens zum Ende des vierten Jahres nach Bildung der Rücklage muss diese aber steuerpflichtig aufgelöst werden, und zwar erhöht um 6 % pro Jahr des Bestehens.
Vorteil jedoch: Der zusätzliche Gewinn aus dem Grundstücksverkauf kann auf diese Weise beliebig auf vier Wirtschaftsjahre verteilt werden. Das kann günstig sein, wenn darunter Jahre mit steuerlichen Verlusten oder niedrigeren steuerlichen Gewinnen sind. Dann bleibt eventuell ein Teil der Kaufpreis-Nachzahlung doch noch steuerfrei oder muss zumindest mit einem niedrigeren Steuersatz versteuert werden. Außerdem verkürzt sich dieVerzinsungsfrist. Hier muss im Einzelfall genau gerechnet werden. Aber wie gesagt: Mehr als ein nachträglicher „Notnagel“ ist das nicht.